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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und
Duschanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Trinkwasserbereich geeignet sein. Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
b. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 für die Trinkwasserdesinfektion zugelassen sein.
Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer
Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
Art. 7 Bst. g
In diesem Abschnitt bedeuten:
g. Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Badeanlagen mit künstlichem Becken, dessen Wasser mit mechanischen und biologischen Verfahren aufbereitet und rezykliert wird, jedoch ohne Zugabe von Konservierungs- oder Desinfektionsmitteln und ohne kontinuierlichen Wasseraustausch, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2
Mikrobiologische und organoleptische Anforderungen
2Wasser in öffentlich zugänglichen Duschanlagen hat den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.
Art. 10 Abs. 1
1Für die Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5a verwendet werden. Dabei sind ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 zugelassene Biozidprodukte zu verwenden.
II
1Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2Die Anhänge 2, 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.
3 SR 813.12
4 SR 813.12