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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Anforderungen an diese Stoffe

1 Liste der Stoffe

1.1 Erläuterungen zu den Spalten von Tabelle 1

Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 Stoff-Nr.: Identifikationsnummer des betreffenden Stoffes in den Anhängen 2, 9 und 10 dieser Verordnung.

Spalte 2 Bezeichnung des Stoffes: chemische Bezeichnung.

Spalte 3 CAS-Nr.: die Registriernummer des CAS (Chemical Abstracts Service).

Spalte 4 Verpackungsmaterial-Referenz-Nr. der Europäischen Kommission für den Stoff.

Spalte 5 Monomer oder anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül (M): Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als «Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül» zugelassen ist (ja = «M») oder nicht (nein = « »). Ist der Stoff als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen, wird «M» angegeben und in den Spezifikationen erklärt, dass der Stoff ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül ist.

Spalte 6 Zusatzstoff oder Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (A): Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen ist (ja = «A») oder nicht (nein = « »). Ist der Stoff nur als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA) zugelassen, wird «A» angegeben und in den Spezifikationen die Verwendung auf PPA beschränkt.

Spalte 7 FRF anwendbar (ja/nein): Angabe, ob die Ergebnisse für den betreffenden Stoff um den Fett(aufnahme)-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden dürfen (ja = «X») oder nicht (nein = « »).

Spalte 8 SML [mg/kg]: der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel.

Die Angabe «ND» gibt an, dass keine Migration des Stoffs zulässig ist. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Sie gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind (insbesondere für Isomere oder Stoffe derselben einschlägigen funktionellen Gruppe), oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

Spalte 9 SML(T) (Gruppenbeschränkungs-Nr.): enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung in Tabelle 2 Spalte 1 dieses Anhangs gilt.

Spalte 10 Beschränkung: die Beschränkung der Verwendung eines Stoffes oder der Migrationsgrenzwert oder der Gehalt an dem Stoff im Material oder Gegenstand;

Spezifikation: die Zusammensetzung eines Stoffes, Reinheitskriterien für einen Stoff, physikalisch-chemische Merkmale eines Stoffes, Angaben zum Herstellungsverfahren eines Stoffes oder weitere Informationen zur Berechnung von Migrationsgrenzwerten. Sofern ausführliche Spezifikationen festgelegt sind, wird auf Tabelle 3 verwiesen.

Spalte 11 Hinweise zur Konformitätsprüfung: enthält die Hinweisnummer, die auf die ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung in Tabelle 4 Spalte 1 dieses Anhangs verweist.

Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.