Vorlage
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 206Fedlex · Vorlage
Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Silikon und Anforderungen an diese Stoffe
1 Liste der Stoffe
1.1 Erläuterungen zu den Spalten von Tabelle 1
Tabelle 1 enthält folgende Angaben:
Spalte 1 Stoff-Nr.: Identifikationsnummer des betreffenden Stoffes in den Anhängen 2, 9 und 10 dieser Verordnung.
Spalte 2 Bezeichnung des Stoffes: chemische Bezeichnung.
Spalte 3 CAS-Nr.: die Registriernummer des CAS (Chemical Abstracts Service).
Spalte 4 Verpackungsmaterial-Referenz-Nr. der Europäischen Kommission für den Stoff.
Spalte 5 Verwendung als:
I Ausgangsstoff (Monomer) (M)
II Polymerisationshilfsmittel (AP) oder
III Additive (AD)
Spalte 6 Teil A oder B
Spalte 7 SML [mg/kg]: der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel.
Die Angabe «ND» gibt an, dass keine Migration des Stoffs zulässig ist. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Sie gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind (insbesondere für Isomere oder Stoffe derselben einschlägigen funktionellen Gruppe), oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.
Für Stoffe, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg.
Spalte 8 SML(T) (Gruppenbeschränkungsnummer): enthält die Identifikationsnummer er Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gemäss Tabelle 2, Spalte 1 des Anhangs 10 (Druckfarben) gilt.
Spalte 9 Beschränkungen und Spezifikationen: enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes.
Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.
1.2 Bedeutung der verwendeten Abkürzungen
Die in den Listen verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
DL = Nachweisgrenze der Methode
EO = Ethylenoxid
FP = Bedarfsgegenstand
SML = spezifischer Migrationsgrenzwert: höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus ei-
nem Bedarfsgegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird SML(T) = gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert: höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe, die in
Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden, berechnet als Gesamtgehalt der angegebenen Stoffe
ND = nicht nachweisbar
QMS = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt in mg/6 dm2 Ober-
fläche