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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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2.3 Beschränkungen für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff
2.3.1 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich der Anmerkungen in Spalte 4 die in Tabelle 4 geführten Stoffe nicht in Mengen abgeben, die die spezifischen Migrationswerte in Spalte 3, angegeben in mg/kg Lebensmittel bzw. Simulanz, überschreiten. Die in Tabelle 4 geführten Stoffe dürfen nur im Einklang mit den Anforderungen an die Zusammensetzung gemäss Artikel 11-13 verwendet werden. Ist in den Artikeln 11-13 keine Grundlage für die zulässige Verwendung eines solchen Stoffs festgelegt, darf dieser Stoff vorbehaltlich der in Tabelle 4 genannten Beschränkungen nur als Verunreinigung vorkommen.
Tabelle 4 Beschränkungen von Metallen und anderen Stoffen
1 2 34
Bezeichnung Gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe SML [mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz] Anmerkung d zugelassene Salze Aluminium ja1
Ammonium ja - (1) Antimon nein 0,04 (2) Arsen nein ND
Barium ja1
Cadmium nein ND (LOD 0,002)
Calcium ja - (1) Chrom nein ND (3) Kobalt ja 0,05
Kupfer ja5
Europium ja 0,05 (4) Gadolinium ja 0,05 (4)
Eisen ja48
Lanthan ja 0,05 (4) Blei nein ND
Lithium ja 0,6
Magnesium ja - (1) Mangan ja 0,6
Quecksilber nein ND
Nickel nein 0,02
Kalium ja - (1) Natrium ja - (1) Terbium ja 0,05 (4) ND: nicht nachweisbar; sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. LOD: spezifische Nachweisgrenze
Anmerkungen
(1) Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 finden auf die Migration Anwendung.
(2) Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen überschritten werden.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gilt für den Gesamtgehalt an Chrom eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg.
Wenn der Unternehmer, der das Material in Verkehr gebracht hat, jedoch gestützt auf die vorhandenen Nachweise belegen kann, dass das Vorhandensein von sechswertigem Chrom in dem Material ausgeschlossen ist, weil es während des gesamten Herstellungsprozesses weder verwendet wird noch sich bildet, gilt für den Gesamtgehalt an Chrom ein Grenzwert von 3,6 mg/kg Lebensmittel.
(4) Die Lanthanoide Europium, Gadolinium, Lanthan und/oder Terbium können unter folgenden Bedingungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d verwendet werden:
a) Die Summe der Lanthanoide, die in das Lebensmittel oder in die Lebensmittelsimulanz migrieren, überschreitet nicht den spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg; und
b) die Unterlagen gemäss Artikel 16 umfassen analytische Nachweise, die sich auf eine gut beschriebene Methode zum Nachweis dessen stützen, dass das/die verwendete(n) Lanthanoid(e) in dem Lebensmittel oder in dem Lebensmittelsimulanz in in Ionen aufgespaltener Form vorkommen