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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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2.3.2 Die primären aromatischen Amine, die in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den Human-
kontakt3 vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 2 Tabelle 1 kein Migrationsgrenzwert angegeben ist, dürfen nicht von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren oder in anderer Weise abgegeben werden. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration mit einer Nachweisgrenze von 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz je einzelnem primärem aromatischem Amin bestätigen können.
In Bezug auf die primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang 7 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt vom 23. November 2005 aufgeführt sind und für die in Anhang 2 Tabelle 1 kein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben ist, wird die Konformität gemäss international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung beurteilt. Die Summe dieser primären aromatischen Amine im Lebensmittel oder im Lebensmittelsimulanz darf jedoch 0,01 mg/kg nicht überschreiten.
2.3.3 In Bedarfsgegenständen aus Kunststoff mit einer Sperrschicht darf die Übertragung der in Art. 14 Abs. 2 genannten Stoffe nicht nachweisbar sein. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Sie gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind (insbesondere für Isomere oder Stoffe derselben einschlägigen funktionellen Gruppe), oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.
3 Hinweise zur Konformitätsprüfung gemäss Tabelle 1, Spalte 11
Tabelle 5, Hinweise zur Konformitätsprüfung, enthält folgende Angaben:
Spalte 1 Hinweis-Nr.: Identifikationsnummer des Hinweises. Hierbei handelt es sich um die in Spalte 11 von Tabelle 1 genannte Nummer.
Spalte 2 Hinweise zur Konformitätsprüfung: enthält die Regeln, die bei der Prüfung auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte oder anderer Beschränkungen für den Stoff gelten, oder Bemerkungen zu Fällen, in denen die Gefahr der Nichteinhaltung besteht.
Tabelle 5 Hinweise zur Konformitätsprüfung
1 Hinweis-Nr. Hinweise zur Konformitätsprüfung
1 Konformitätsprüfung durch Restgehalt je mit Lebensmitteln in Kontakt stehender Fläche (QMA), bis eine Analysemethode zur Verfügung steht.
2 Es besteht die Gefahr, dass SML oder OML in fetten Lebensmittelsimulanzien überschritten wird.
3 Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels, mit dem er in Kontakt ist, beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt Art. 49 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung nicht entspricht.
4 Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett muss unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzien als Simulans D2 erfolgen.
5 Die Konformitätsprüfung bei Kontakt mit Fett sollte unter Verwendung von Isooctan als Ersatz für Simulans D2 (instabil) erfolgen.
6 Der Migrationsgrenzwert könnte bei sehr hohen Temperaturen möglicherweise überschritten werden.
7 Wird in Lebensmitteln geprüft, ist Anhang 4, Punkt 2.4.1.4. zu beachten.
8 Konformitätsprüfung durch Restgehalt je mit Lebensmitteln in Kontakt stehender Fläche (QMA); QMA = 0,005 mg/6 dm2.
9 Konformitätsprüfung durch Restgehalt je mit Lebensmitteln in Kontakt stehender Fläche (QMA), bis eine Analysemethode für die Migrationsprüfung zur Verfügung steht. Das Verhältnis Oberfläche zu Menge an Lebensmitteln muss geringer als 2 dm2/kg sein.
10 Konformitätsprüfung durch Restgehalt je mit Lebensmitteln in Kontakt stehender Fläche (QMA) bei Reaktion mit dem Lebensmittel oder Simulans.
11 Es ist nur eine Analysemethode zur Bestimmung des Restmonomers in behandeltem Füllstoff vorhanden.
12 Es besteht die Gefahr, dass der SML durch Migration aus Polyolefinen überschritten wird.
3 SR 817.023.41