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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Druckfarben und Anforderungen an diese Stoffe

1 Liste der Stoffe

1.1 Erläuterungen zu den Spalten von Tabelle 1

Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

Spalte 1 Stoff-Nr.: Identifikationsnummer des betreffenden Stoffes in den Anhängen 2, 9 und 10 dieser Verordnung.

Spalte 2 Bezeichnung des Stoffes: chemische Bezeichnung.

Spalte 3 CAS-Nr.: die Registriernummer des CAS (Chemical Abstracts Service).

Spalte 4 Ref-Nr.: Verpackungsmaterial-Referenz-Nr. der Europäischen Kommission für den Stoff.

Spalte 5 Verwendung als:

I Bindemittel (Monomer) (M)

II Farbstoffe und Pigmente (C)

III Lösungsmittel (einschliesslich der «energy curing monomers») (S)

IV Additive (mit Ausnahme der bei der Herstellung von Pigmenten eingesetzten Additive) (AD)

V Photoinitiatoren (P)

Spalte 6 SML [mg/kg]: die spezifische Migrationsgrenze für den in bedruckter Bedarfsgegenstände enthaltenen Stoff. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel.

Die Angabe «ND» gibt an, dass keine Migration des Stoffs zulässig ist. Die Konformität wird unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden, gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg. Sie gilt für Stoffgruppen, wenn sie strukturell und toxikologisch verwandt sind (insbesondere für Isomere oder Stoffe derselben einschlägigen funktionellen Gruppe), oder für Stoffe, die nicht miteinander verwandt sind, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

Für Stoffe, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg.

Spalte 7 SML(T) (Gruppenbeschränkungsnummer): enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die Gruppenbeschränkung gemäss Tabelle 2, Spalte 1 gilt.

Spalte 8 Beschränkungen und Spezifikationen: enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes.

Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

1.2 Bedeutung der verwendeten Abkürzungen

Die in den Listen verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

C.I. = Colors Index

DL = Nachweisgrenze der Methode

ECM = Energy curing monomers

EO = Ethylenoxid

FP = Bedarfsgegenstand

MW = Molgewicht