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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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1.3 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zu den Listen I – V der Kolonne 5
1.3.1 Liste der Bindemittel (Monomere oder andere Ausgangsstoffe, M): Liste I
Als Bindemittel (Monomere) werden alle Substanzen bezeichnet, die zur Synthese der Makromoleküle eingesetzt werden, wie:
a. Stoffe, die in Polymerisations-, Polykondensations-, Polyadditionsprozessen sowie bei ähnlichen Prozessen eingesetzt werden;
b. natürliche und synthetische Stoffe, auch von höherem Molekulargewicht, die zur Synthese oder Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet werden.
1.3.2 Liste der Additive (AD): Liste IV
Die Liste IV dieses Anhangs enthält ein abschliessendes Verzeichnis von Stoffen, die:
a. Druckfarben zugesetzt werden, um eine technische Wirkung am Enderzeugnis zu erzielen, und im Enderzeugnis bestimmungsgemäss noch vorhanden sind;
b. verwendet werden, um ein geeignetes Polymerisationsmedium zu erhalten (z. B. Emulgatoren, Oberflächenbehandlungsmittel, Puffermittel).
In Liste IV dieses Anhangs nicht enthalten sind Stoffe, welche die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen (z. B. Katalysatoren), sowie die gebrauchten Additive für die Herstellung von Pigmente.