Vorlage

Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 297Fedlex · Vorlage

Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Anforderung an Piercings

Piercings dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.

Art. 5a Anforderungen an Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-

up

1Folgende Stoffe dürfen in folgenden Konzentrationen verwendet werden:

a. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1 LGV: weniger als 0.5 mg/kg;

b. Farbstoffe gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV, die:

1. nur in abzuspülenden Mitteln verwendet werden dürfen,

2. die nicht in Mitteln verwendet werden dürfen, die: auf Schleimhäute aufgetragen werden: weniger als 0.5 mg/kg, oder

3. nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen: weniger als 0.5 mg/kg;

c. alle anderen Farbstoffe: gemäss Artikel 54 Absatz 3 LGV;

d. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 als karzinogen oder keimzellmutagen der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 0.5 mg/kg;

e. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft werden, ausgenommen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten: weniger als 10 mg/kg;

f. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft werden: weniger als 10 mg/kg;

g. Stoffe, die nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzend der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C, als hautreizend der Kategorie 2, als augenschädigend der Kategorie 1 oder als augenreizend der Kategorie 2 eingestuft werden:

1. weniger als 1000 mg/kg bei einer Verwendung ausschliesslich als pH-Regulator,

2. weniger als 100 mg/kg in allen anderen Fällen;

2 SR 813.11

3 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.