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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel «%ASFF_YYYY_ID»

i. den Warnhinweis «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben, in denen Chrom (VI) in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe h nachweisbar ist;

j. den Warnhinweis «Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen» für Tätowier- oder Permanent-Make-up-Farben in denen Nickel in einer Konzentration in einer Konzentration unter dem Höchstwert nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe h nachweisbar ist.

Art. 22 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 28b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

Gegenstände, die der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1Die Anhänge 1, 2, 3–5, 8 und 9 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2Die Anhänge 1a und 2a werden aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset