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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über neuartige Lebensmittel «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 6 Abs. 1)

Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel

Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.

Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften

Sämtliche Lebensmittel, die Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbenach der Verordnung (EU) schlüssen und Meldungen sind einzuhalten.

2015/22832 in Verkehr ge-

bracht werden dürfen.

Insekten der folgenden Arten: Sachbezeichnung

Tenebrio molitor im Larvensta- Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart dium (Mehlwurm) unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Be-Acheta domesticus, adulte zeichnung enthalten.

Form (Heimchen, Grille) Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Sach-Locusta migratoria, adulte bezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden.

Form (Europäische Wanderheu- Kennzeichnung

schrecke) Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen ana-

log zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden.

Anforderungen

Die Insekten müssen aus einer Zucht stammen.

Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden.

Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.

2Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

3SR 817.022.16