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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen

Veterinärwesen «%ASFF_YYYY_ID»

b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des arbeitgebenden Kantons: die Noten und die Bewertungen

c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.

Art. 18d Aufbewahrung und Vernichtung

1Die Daten werden nur so lange elektronisch aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2Ist der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben, so werden sie gelöscht; Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.

3Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.

4Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19983.

II

Die Verordnung erhält neu Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

«$$SmartDocumentDate» Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

3 SR 152.1