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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. November 20111 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen wird wie folgt geändert:
Neuer Gliederungstitel nach Art. 18
5a. Abschnitt: Personendaten
Art. 18a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten
1Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert.
2Das BLV darf Personendaten nach Anhang 3 bearbeiten.
Art. 18b Rechte der betroffenen Personen
1Die Rechte der Personen, über die das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.
2Will eine Person ihre Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einzureichen.
Art. 18c Datenaustausch
Das BLV darf folgende Daten austauschen:
a. mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 3;
2SR 235.1
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