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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Artikel 27
4a. Kapitel: Umverteilung von Lebensmitteln
Art. 27a
1Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel umverteilen, überprüfen routinemässig, ob die unter ihre Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie nach Artikel 7 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes3 für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Fällt die Überprüfung zufriedenstellend aus, können die Lebensmittelbetriebe die Lebensmittel im Einklang mit Absatz 2 umverteilen:
a. im Fall von Lebensmitteln, für die gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)4 ein Verbrauchsdatum gilt, vor Ablauf dieses Datums;
b. im Fall von Lebensmitteln, für die gemäss Artikel 13 Absatz 1 LIV ein Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, bis zu und nach diesem Datum oder
c. im Fall von Lebensmitteln, für die gemäss Anhang 8 Ziffer 1.4 LIV kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben ist, zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
2Lebensmittelbetriebe, die die unter Absatz 1 genannten Lebensmittel handhaben, bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei sie mindestens folgendes berücksichtigen:
a. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, wobei gewährleistet sein muss, dass die verbleibende Haltbarkeitsdauer ausreicht, um eine sichere Umverteilung und Verwendung durch den Endverbraucher zu ermöglichen;
b. gegebenenfalls die Unversehrtheit der Verpackung;
c. die ordnungsgemässen Lager- und Beförderungsbedingungen, einschliesslich der geltenden Temperaturanforderungen;
d. gegebenenfalls das Datum des Einfrierens gemäss Anhang 8 Ziffer 3 LIV;
e. die organoleptischen Bedingungen;
f. die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gemäss Artikel 83 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV)5 bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Art. 38 Abs. 2-4
Aufgehoben
3 SR 817.0
4 SR 817.022.16
5 SR 817.02