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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz

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Anhang 6 (Art. 50, 51 Abs. 1–4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 ,3 und 4, 54 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a–c sowie 4)

Kakaobohnen und -kerne, Schokolade und Erzeugnisse daraus

Die folgenden Einträge werden in ihrer numerischen Reihenfolge neu eingefügt:

Ziff. 6.5

6.5 Schokolade mit Qualitätsmerkmal

Wird die Bezeichnung Schokolade mit einem Qualitätsmerkmal ergänzt, so muss das Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen:

a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 43 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil)

b. davon Kakaobutter mindestens 26 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil)

Ziff. 7.8

7.8 Milchschokolade mit Qualitätsmerkmal

Wird die Bezeichnung «Milchschokolade» mit einem Qualitätsmerkmal ergänzt, so muss das Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen:

a. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent

b. Milchtrockenmasse mindestens 18 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett

c. davon Milchfett mindestens 4,5 Massenprozent