Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Abweichungen dürfen ebenfalls nicht vorgesehen werden für Zutaten, die GVO-Erzeugnisse gemäss Artikel 31 Absatz 1 LGV sind (Abs. 2bis). Konkret heisst dies, dass keine abweichenden Kennzeichnungsregelungen vorgesehen werden dürfen für kennzeichnungs- und bewilligungspflichtige GVO-Erzeugnisse, die als Ersatzprodukt infolge Versorgungsengpässen verwendet werden.

Selbstverständlich gilt, dass nur in der Schweiz verkehrsfähige Zutaten als Ersatzprodukte eingesetzt werden dürfen.

Das EDI soll in einer Verordnung festlegen, für welche unvorhergesehene, durch äussere Faktoren bedingte Situation abweichende Angaben vorhanden sein dürfen und wie die gekennzeichnet werden müssen (z. B. mit einem roten Punkt). Die Kompetenz des EDI betrifft nur die Festlegung von Abweichungen an die Information über Lebensmittel. Es kann keine Abweichungen vorsehen in Bezug auf die Voraussetzungen, die ein Lebensmittel erfüllen muss (z. B. Zusammensetzung oder Produktionsart), damit eine bestimmte Deklaration verwendet werden darf. Anforderungen, die beispielsweise für die Kennzeichnung «Bio» erfüllt werden müssen, sollen nicht abgeschwächt können.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Keine.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Keine.

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für die Lebensmittelproduzenten und den Handel ist die vorgeschlagene Möglichkeit, dass das EDI in besonderen Situationen Erleichterungen bei der Produktedeklaration vorsehen kann, wichtig. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben die Wahl, ob sie ein Lebensmittel, das einen Hinweis auf die abweichende Zusammensetzung trägt, kaufen wollen oder nicht. Sie sollen die Möglichkeit haben, sich über die tatsächlichen Produkteeigenschaften zu informieren. Das öffentliche Interesse an der vorgeschlagenen Regelung besteht darin, dass die Versorgung des Marktes weiterhin gewährleistet ist sowie im Verhindern von Hamsterkäufen wegen Produkteknappheit und dem Verhindern von Food waste. Die Regulierung stellt eine Erleichterung für die Wirtschaft dar und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Erläuterung zur Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung