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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 9 Seiten
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Art. 117 Abs. 3 und 4
3und4 Aufgehoben
Art. 180
Aufgehoben
2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19904
Art. 3 Abs. 3 und 4
3Einkommen, Vermögen und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ih- ren zivilrechtlichen Verhältnissen, ungeachtet des Güterstandes, sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen, zugerechnet. Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr ge- mäss Schuldvertrag zugerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter ge- meinsamer elterlicher Sorge werden den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls werden sie der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge das Kind steht. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbststän- dig besteuert.
4Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Ge- setz derjenigen von Ehegattinnen und Ehegatten.
Art. 6 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 2 Bst. g, h, hbisund k
2Allgemeine Abzüge sind:
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kin- der und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, bis zu einem nach kan- tonalem Recht bestimmten Betrag; dieser Betrag kann pauschaliert werden;
h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten nach Abzug aller Leistungen öffentli- cher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen mit