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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 9 Seiten
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Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx
Art. 42
Aufgehoben
Art. 83 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 85 Abs. 1–3
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteu- erabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gel- tenden Steuertarifs.
2Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Ver- sicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) und die Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a–c) berücksichtigt. Der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d wird nicht berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.
3Aufgehoben
Art. 89 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz
2Aufgehoben
3Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge- reicht werden. ...
Art. 99a Abs. 1 Bst. a
1Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steu- erperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;
Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113)
Aufgehoben
Art. 114 Abs. 1
1Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.