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Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 9 Seiten

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Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx

Art. 42

Aufgehoben

Art. 83 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 85 Abs. 1–3

1Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteu- erabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gel- tenden Steuertarifs.

2Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Ver- sicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) und die Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a–c) berücksichtigt. Der Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d wird nicht berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.

3Aufgehoben

Art. 89 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz

2Aufgehoben

3Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge- reicht werden. ...

Art. 99a Abs. 1 Bst. a

1Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steu- erperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113)

Aufgehoben

Art. 114 Abs. 1

1Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.