Vorlage
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 9 Seiten
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und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.10 mehr;
für 179 800 Franken Einkommen 10 668.30
und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr;
für 768 600 Franken Einkommen 88 389.00
und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.
2 Der Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für:
a. jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Ab- zug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; steht das minderjährige Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und werden keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte; in den übrigen Fällen steht die Ermässigung der Person zu, die den Abzug von 9000 Franken nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.
b. jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.
3Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
Art. 37b Abs. 1 dritter Satz
1… Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Be- trag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässig- keit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. …
Art. 38 Abs. 2
2Sie wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.
Art. 39 Abs. 1
1Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Fran- kenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen und vom Steuerbetrag voll aus- geglichen. Die Beträge der Abzüge vom Einkommen werden auf 100 Franken auf- oder abgerundet; die Ermässigung des Steuerbetrags nach Artikel 36 Absatz 2 wird auf 1 Franken auf- oder abgerundet.