Vorlage

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Direkte Bundessteuer. BG (Individualbesteuerung) BBl 20xx

Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20025;

k. Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 18

Aufgehoben

Art. 32 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1–3

1Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer na- türlicher Personen geltenden Steuertarifs festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

2Aufgehoben

3Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die Pauschalen.

Art. 33a Abs. 3

Aufgehoben

Art. 33b Abs. 2 und 3 erster Satz

2Aufgehoben

3Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einge- reicht werden. ...

Art. 35a Abs. 1 Bst. a

1Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unter- liegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgen- den Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

5 SR 151.3