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Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 5 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Doppelname bei der Eheschliessung)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum]1,
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
KLEINE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 2
2Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. In diesem Fall kann die oder der Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, den bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen zu wollen. Trägt sie oder er bereits einen solchen Doppelnamen, so kann lediglich dessen erster Name vorangestellt werden.
1 BBl...
2 BBl ...
3 SR 210