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Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 5 Seiten

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Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl … SchlT Art. 8a Randtitel

2. Name

a. Vor dem 1. Ja-

nuar 2013 ge-

schlossene Ehen

SchlT Art. 8abis

b. Nach dem1 Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes ge-1. Januar 2013

geschlossene heiratet hat, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 160 Absatz 4 abgeben.

Ehen und in

Ehen umgewan-2 Gleiches gilt für Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 des delte Partner- Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20045 in eine Ehe umgewandelt haben.

schaften

SchlT Art. 13d

Aufgehoben

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 211.231