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Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 5 Seiten

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Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl …

2. Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare7

KLEINE LÖSUNG

Art. 12a

Aufgehoben

Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Wurde die Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Juli 2022 eingetragen, so kann die Partnerin oder der Partner, die oder der seither den Ledignamen der oder des andern als gemeinsamen Namen führt, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie oder er den vor der Eintragung der Partnerschaft geführten Namen dem gemeinsamen Namen voranstellen will.

2Führte sie oder er vor der Eintragung der Partnerschaft einen solchen Doppelnamen, so kann lediglich dessen erster Name vorangestellt werden.

GROSSE LÖSUNG

Art. 12a

Aufgehoben

Art. 37b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Wurde die Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 eingetragen, so kann jede Partnerin und jeder Partner jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen. Dabei können die Namen mit einem Bindestrich verbunden werden.

2Haben die Partnerinnen oder Partner ihren Namen behalten, so können sie diesem den bisherigen Namen der oder des andern anfügen.

3Haben sie einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Namen erklärt, so kann der bisherige Name der Partnerin oder des Partners, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Namen geworden ist, diesem angefügt werden.

4Trägt eine Partnerin oder ein Partner bereits einen solchen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden.

7 SR 211.231