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Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 5 Seiten
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Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) BBl …
SchlT Art. 8a Randtitel
2. Name
a. Vor dem 1. Ja-
nuar 2013 ge-
schlossene Ehen
SchlT Art. 8abis
b. Nach dem1 Der Ehegatte, der zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Änderung 1. Januar 2013
geschlossene vom … dieses Gesetzes geheiratet hat und seither den Ledignamen des andern als Ehen und in Familiennamen führt, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zi-Ehen umgewan-
delte Partner- vilstandsbeamten erklären, dass er den vor der Eheschliessung geführten Namen dem schaften Familiennamen voranstellen will.
2Führte er vor der Eheschliessung einen solchen Doppelnamen, so kann lediglich dessen erster Name vorangestellt werden.
3Gleiches gilt für Personen, die ihre zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Änderung begründete eingetragene Partnerschaft nach Artikel 35 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20044 in eine Ehe umgewandelt haben.
SchlT Art. 13d
Aufgehoben
GROSSE LÖSUNG
Art. 160 Abs. 4 und 5
4Jede und jeder Verlobte kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen. Dabei können die Namen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Doppelname kann wie folgt gebildet werden:
1. Behalten die Verlobten ihren Namen, so kann der bisherige Name der oder des andern diesem angefügt werden.
2. Erklären die Verlobten einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen, so kann der bisherige Name derjenigen oder desjenigen Verlobten, deren oder dessen Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, diesem angefügt werden.
5Trägt eine Verlobte oder ein Verlobter bereits einen solchen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden.