Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Investitionsbeitrag: Neue Ausnahme von der Leistungsuntergrenze bei Wasserkraftanlagen

Betreiberfirmen sollen für ihre Wasserkraftanlagen, die mit öffentlichen Mitteln ökologisch saniert werden oder wurden, einen Investitionsbeitrag erhalten können, wenn zudem die bestehende Anlage erheblich erneuert oder erweitert wird. Die neue Bestimmung betrifft Neuanlagen nicht.

Gestützt auf Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) sind die Betreiberfirmen verpflichtet, Wasserkraftanlagen (unabhängig ihrer Grösse), die Gewässer wesentlich beeinträchtigen, bis Ende 2030 zu sanieren. Die Betreiberfirmen werden für die ergriffenen Massnahmen gemäss Artikel 34 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) vollständig entschädigt. Diese Entschädigung betrifft ausschliesslich die für die ökologische Sanierung der Anlagen notwendigen Kosten und wird seit 2012 ausgerichtet.

Insbesondere für kleine Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 300 kW besteht das Risiko, dass die mit öffentlichen Mitteln sanierten oder zu sanierenden Anlagen von den Betreiberfirmen trotzdem aufgegeben werden müssen. Dies dann, wenn zusätzlich zu den Investitionen für die ökologische Sanierung weitere, technikbedingte Investitionen anstehen (z.B. Ersatz der Turbinen, der elektromechanischen Ausrüstung, Instandstellung des Treibwasserwegs).

Das BFE geht davon aus, dass bis 20301 von den sanierungspflichtigen Anlagen mit einer Leistung unter 300 kW rund 50 bis 100 Anlagen die Kriterien gemäss Art. 47 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) erfüllen und somit Anspruch auf einen Investitionsbeitrag hätten. Die entsprechende Produktion wird auf ca. 50 bis 75 GWh geschätzt.

1.2 Anpassungen im Einspeisevergütungssystem

1.2.1 Anpassung Berechnungsmethode zur Ermittlung des Referenz-Marktpreises für Was-

serkraftanlagen

Der Referenz-Marktpreis für die übrigen Technologien (alle ausser Photovoltaik) wird seit Anfang 2022 monatlich berechnet (davor vierteljährlich). Die Umstellung geschah vor dem Hintergrund, dass die vierteljährliche Berechnung im Mittel einen systematischen Nachteil darstellte. Dies resultiert daraus, dass insbesondere Kleinwasserkraft-, aber auch Windenergie- und Biomasseanlagen in den Monaten innerhalb eines Quartals mehr produzieren, in denen die Preise tendenziell tiefer sind.

Es zeichnet sich jedoch insbesondere für die nicht steuerbaren Laufwasserkraftanlagen ab, dass auch die monatliche Berechnung für einige Anlagenbetreiber zu finanziellen Einbussen führt. Dies liegt daran, dass sich bei diesen Anlagen häufig im Herbst und Frühling die Strompreise und Produktion gegenläufig entwickeln. Eine wöchentliche Berechnung des Referenz-Marktpreises für die Wasserkraftanlagen könnte folglich eine finanzielle Verbesserung mit sich bringen, hätte jedoch einen hohen administrativen und technischen Aufwand bei der Vollzugsstelle zur Folge. Eine alternative Lösung bietet eine volumengewichtete Berechnungsmethode. Dabei würde der Börsenpreis mit den tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisungen der lastganggemessenen Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem gewichtet und ein Monatsdurchschnitt gebildet. Diese Methode ist einfacher in der Umsetzung und im Durchschnitt führt diese Methodik für die Anlagenbetreiber weder zu Verlusten noch zu Gewinnen. Es hätte jedoch zur Folge, dass es für Betreiber von Wasserkraftanlagen, bei welchen das Produktionsprofil vom Durchschnitt abweicht, weiterhin zu Verlusten kommen kann.

Die Vernehmlassungsteilnehmer werden gebeten, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob überhaupt Handlungsbedarf besteht. Falls dies aus Sicht der

1 Auslaufjahr der Förderung von Wasserkraftanlagen gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG.