Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Durchschnittliche Opportunitätskosten Oktober 2022: (22 Rp./kWh – 15 Rp./kWh) / 2 = 3,5 Rp./kWh

Anpassung Bewirtschaftungsentgelt für Wasserkraftanlagen:

0,11 Rp./kWh + ( 0,17 Rp./kWh * 3,5 Rp./kWh / 2,43 Rp./kWh) = 0,35 Rp./kWh

Für die Währungsumrechnung werden die gemäss ESTV publizierten Monatsmittelkurse verwendet.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Je nach Berechnungsmethodik beim Referenz-Marktpreis kann ein hoher zusätzlicher Vollzugsaufwand bei der Vollzugsstelle anfallen. Die restlichen Änderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassung zum Investitionsbeitrag hat im Wesentlichen keinen Einfluss auf die Wirtschaft, Umwelt oder Gesellschaft. Die Belastung des Netzzuschlagsfonds, aus dem die Investitionsbeiträge finanziert werden, wird zunehmen. Allerdings sind die zusätzlichen Ausgaben für die neuen Ausnahmen im Verhältnis zur Gesamtbelastung sehr gering. Die neue Bestimmung minimiert das Risiko eines vergeblichen Einsatzes von öffentlichen Mitteln.

Durch die Anpassungen bei der Berechnungsmethodik des Referenz-Marktpreises und des Bewirtschaftungsentgelts werden die Anlagenbetreiber finanziell entlastet. Im Gegenzug steigt der Aufwand beim Netzzuschlagsfonds an.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 9 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen

Artikel 9 wird per 1. Januar 2023 totalrevidiert und in 2 Absätze gegliedert. Absatz 1 wird die Ausnahmen in der KEV regeln und Absatz 2 diejenigen der Investitionsbeiträge. Inhaltlich werden die bisherigen Ausnahmen weiter gelten. Die Änderung wird gemacht, da mit der Revision des Energiegesetzes,2 Nebennutzungsanlagen bereits von Gesetzes wegen von der Leistungsuntergrenze ausgenommen sind (Art. 26 Abs. 4 E-EnG). Damit diese Änderung nachvollzogen werden kann, wird im Verordnungstext der ganze Artikel wiedergegeben.

Mit der vorliegenden Revision wird in Absatz 2 Buchstabe c zusätzlich eine neue Ausnahme eingeführt. Betreiberfirmen von sanierungspflichtigen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW sollen einen Investitionsbeitrag für eine erhebliche Erneuerung oder Erweiterung erhalten können. Dies jedoch nur, wenn kein neuer Eingriff in ein natürliches oder ökologisch wertvolles Gewässer erfolgt. Ein neuer Eingriff liegt beispielsweise dann vor, wenn die Fischgängigkeit oder der Geschiebehaushalt eines Gewässers beeinträchtigt wird oder die Belastung des Gewässers durch Schwall und Sunk zunimmt. Die Beurteilung des Eingriffs erfolgt anlagenspezifisch. Das Bundesamts für Umwelt (BAFU) wird vor der Gewährung der Subvention angehört.

Durch die ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen wird der ökologische Zustand der jeweiligen Gewässersysteme verbessert. Daher ist es angebracht, für Anlagen, die ökologisch saniert werden oder wurden eine Ausnahme von der Leistungsuntergrenze von 300 kW vorzusehen.

2 Das Parlament hat auf der Grundlage der parlamentarischen Initiative «Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie» (19.443) am 1. Oktober 2021 Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) beschlossen (BBl 2021 2321).