Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/45: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023 · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BFE-011.0-10/1/4

2.4. Rohrleitungsverordnung (RLV)

Die Revision des Artikels 1 RLV wird von den Kantonen AI, AR, GE, GR, LU, NE, SH, SZ, SO, VD, VS, ZH, den Grünliberalen und der SP sowie EKK, AEE Suisse, SGB, Travail.Suisse, GVM, Transitgas AG, GGS und Eco Swiss begrüsst und vom WWF akzeptiert. Die Kantone AI, AR und VS machen dabei allerdings geltend, dass Wasserstoff nicht klimaneutral ist.

Der Kanton BS ist der Meinung, dass Wasserstoff separat in Artikel 1 erwähnt werden sollte. Auch Primeo, VSG und SVGW weisen darauf hin, dass Wasserstoff kein Kohlenwasserstoffgemisch sei. Nach der Meinung des VSG sollten reiner Wasserstoff und Wasserstoffgemische in Artikel 1 der RLV separat aufgelistet werden.

Der Kanton Bern ist der Meinung, dass die Regel von 5 bar und 6 cm Durchmesser angepasst werden müsse, da sonst zu viele Verfahren durch den Bund durchgeführt würden. Dieses Argument wird von Groupe E, dem Verein der H2-Produzenten, SVGW, Energie 360 und H2 Bois übernommen. EWB verlangt zudem, dass Wasserstoff nicht der RLV unterliegt, sondern dass ein anderes technisches Reglement (z.B. des SVGW) angewendet werden soll.

Groupe E schlägt vor, auf die im vorliegenden Revisionsentwurf vorgesehenen Anpassungen zu verzichten und eine eigene Verordnung für Wasserstoffnetze zu erstellen resp. die Verordnung so anzupassen, dass die Grenzwerte für Gase an die Eigenschaften des Wasserstoffs angeglichen werden. In jedem Fall sollte die Unterstützung von Fachleuten aus der Branche eingeholt und auf die bestehenden Branchennormen für Wasserstoffnetze zurückgegriffen werden.

Groupe E, der Verein der H2-Produzenten und der SVGW weisen ebenfalls darauf hin, dass eine Differenzierung zwischen den Netzebenen «Übertragung» und «Verteilung» wie bei Gas und Strom notwendig ist. Der SVGW führt zudem an, dass die Aufnahme von Wasserstoff in die RLV nicht mit der RLSV kompatibel sei. H2Bois schlägt vor, die kantonale Zuständigkeit für Wasserstoffleitungsnetze für Betriebsdrücke unter 30 bar beizubehalten, insbesondere für Netze, die im Umkreis von 2 km eingetragen sind.

Schliesslich ist die SVP der Meinung, dass die Revision der Verordnung in keiner Weise mit dem Beschluss des Bundesrates zusammenhängt, das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen.

6/9 BFE-D-238D3401/316