Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Art. 23 Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten
Das Informationssystem nach Artikel 70 Absatz 1 ISG, welches beim Betriebssicherheitsverfahren zur Anwendung kommt, kann unter Umständen besonders schützenswerte Personendaten beinhalten. Eine entsprechende unabhängige Aufsicht ist daher angezeigt. Das zuständige Departement hat bezüglich Auswahl der Revisionsstelle ein gewisses Ermessen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Absatz 1: Das nur im VBS anwendbare Geheimschutzverfahren ist in der Geheimschutzverordnung geregelt. Das bundesweit anwendbare Betriebssicherheitsverfahren deckt materiell die Regelungsmaterie der Geheimschutzverordnung ab, weshalb diese ersatzlos aufgehoben werden kann.
Absatz 2: In der VIMK wird auf die aufzuhebende Geheimschutzverordnung verwiesen, was zu korrigieren ist.
Absatz 3: Der NDB wird in Artikel 56 ISG ausdrücklich als Informationsquelle der Fachstelle BS genannt. Gemäss Artikel 60 NDG gibt der NDB Personendaten inländischen Behörden dann bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden. Dies tut er in Anhang 3 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 201740, wo aktuell die Fachstelle BS noch nicht aufgeführt ist. Dies wird mit der vorliegenden Ziffer 10.6 nachgeholt.
Absatz 4: In den Artikeln 3 und 6 der Verordnung vom 21. November 201841 über die Militärische Sicherheit (VMS) sind den Organen der Militärischen Sicherheit einzelne Aufgaben mit Bezug zur Industrie zugewiesen, welche nach neuem Recht ausschliesslich durch die Fachstelle BS wahrgenommen werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind daher zu streichen (vgl. Art. 3 VMS) oder umzuformulieren (vgl. Art. 6 VMS).
Absatz 5: Artikel 68 und Anhang 31 MIV können aufgehoben werden. Sie werden inhaltlich in der VBSV in Artikel 22 und in den Anhang aufgenommen.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Eine Rückwirkung auf Aufträge, bei welchen die Beschaffung vor Inkrafttreten der VBSV begonnen hat, würde unter Umständen die Voraussetzungen ändern, unter welchen der Auftrag ausgeschrieben beziehungsweise zugeschlagen wurde, was in letzter Konsequenz sogar dessen Widerruf und eine Neuvergabe nach sich ziehen kann. Diese Rechtsunsicherheit ist nicht zu rechtfertigen, weshalb man es in diesen Fällen bei der vergaberechtlichen Eignung bewenden lassen soll. Für die wenigen Fälle von hängigen Geheimschutzverfahren des VBS, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, gelten sowieso in materieller Hinsicht bereits einschlägige Sicherheitsvorgaben, weshalb hier aus verfahrensökonomischen Gründen auf die in der VBSV festgehaltenen neuen Verfahrensschritte verzichtet werden soll. Betriebssicherheitserklärungen, die nach bisherigem Recht erlassen wurden, bleiben ab deren Ausstellung fünf Jahre gültig (vgl. Art. 90 Abs. 3 ISG).
Art. 26 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird abgestimmt auf dasjenige der ISV und der VPSP erfolgen.
Anhang
Im Anhang finden sich nun die Daten des Informationssystems zum Betriebssicherheitsverfahren, welche gemäss Artikel 26 Absatz 5 VBSV aus der MIV entfernt werden.
5 Personelle und finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
a. ISMS und Management der Informationssicherheit (vgl. Art. 5–15 ISV)
Der Aufbau und die Einführung des ISMS light durch die Ämter (und die BK) wird einen moderaten, einmaligen Initialaufwand von etwa 0.5 Vollzeitstellen im Schnitt nach sich ziehen. Dieser «Projekt-
40 SR 121.1
41 SR 513.61 45/47