Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe a: Für eine effiziente und effektive Einflussnahme auf die Informationssicherheit des Betriebes braucht die Fachstelle BS eine Ansprechperson, über die alle Kontakte laufen können.
Absatz 2 Buchstabe b: Der oder die Sicherheitsbeauftragte ist gegenüber der Fachstelle BS bezüglich der Umsetzung des Sicherheitskonzepts Rechenschaft schuldig. Die Fachstelle BS sorgt für eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Betriebssicherheitsbeauftragten.
Absatz 2 Buchstabe c: In den Fällen, da der Betrieb von der Auftraggeberin ermächtigt wurde, Subunternehmen beizuziehen, ist die oder der Betriebssicherheitsbeauftragte legitimiert, bei der Fachstelle BS den Antrag auf Einleitung des Betriebssicherheitsverfahrens für das Subunternehmen einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c).
Art. 13 Mitteilung des Zuschlags
Absatz 1: Rahmenverträge dürften in der Regel das auslösende Element für den Erlass einer Betriebssicherheitserklärung sein. Hingegen können die mit dem Rahmenvertrag verbundenen Einzelauftragsverhältnisse unter Umständen das Risiko für die Informationssicherheit so beeinflussen, dass das Sicherheitskonzept angepasst werden muss. Es ist daher entscheidend, dass die Fachstelle BS über die sicherheitsempfindliche Auftragslage beim Betrieb immer auf dem Laufenden ist.
Absatz 2: Die für die Erstellung des Sicherheitskonzepts notwendigen, durch die Auftraggeberin zu liefernden Angaben umfassen insbesondere:
Angaben über die Stufe der Sicherheitsempfindlichkeit des Auftrages nach Massgabe von Artikel
5 ISG;
die Nennung der Personen, die mit der Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrages be-
traut werden (zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen);
Angaben über den Einsatz von betrieblichen Informatikmitteln, insbesondere, ob diese vernetzt
betrieben oder vom Netz abgeschottet werden.
Art. 14 Inhalt und Prüfung des Sicherheitskonzepts
Absatz 1: Der Augenschein stellt sicher, dass dem Betrieb mit dem Sicherheitskonzept gezielt die notwendigen, geeigneten und der Gesamtsituation angepassten Massnahmen auferlegt werden können. Er dient damit einerseits der Informationssicherheit, schützt andererseits den Betrieb aber auch vor unverhältnismässigem Aufwand.
Absatz 2: Die Fachstelle BS gibt dem Betrieb für die Erstellung des Sicherheitskonzepts einen Rahmen vor, in welchem dieser nun die der Gesamtsituation angepassten Sicherheitsmassnahmen zu treffen und zu dokumentieren hat. Zu dokumentieren sind organisatorische (z.B. Schlüsselhandling, Raumüberwachung), personelle (Personensicherheitsprüfungen), technische (z.B. Einsatz von Informatikmitteln) und physische Massnahmen (Einbruchsicherungen).
Absatz 3: Die Erstellung von Sicherheitskonzepten kann sich als komplex erweisen, insbesondere da dem Betrieb bewusst auch gewisse Ermessensspielräume gewährt werden. Besteht das eingereichte Sicherheitskonzept die Prüfung durch die Fachstelle BS (vgl. Art. 59 Abs. 2 ISG) nicht auf Anhieb, so hat diese dem Betrieb eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren und soll dabei auch konkrete Anweisungen erteilen, was und wie nachzubessern ist.
Absatz 4: Diese Ordnungsfrist soll analog zu Artikel 5 Absatz 3 den Auftraggeberinnen einen Anhaltspunkt für die Planung und Koordination des Vergabeverfahrens geben und die Fachstelle BS zur Beachtung des Beschleunigungsgebotes anhalten.
Art. 15 Personensicherheitsprüfungen
Absatz 1: Der Betrieb hat sich für die Ausführung eines sicherheitsempfindlichen Auftrags so zu organisieren, dass nur eine minimale, für die Erfüllung des Auftrages zwingend notwendige Anzahl von Personen einer PSP unterzogen werden muss. Prüfungsanträge für Personen, welche nur potenziell sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, sind widerrechtlich und werden von der Fachstelle BS zurückgewiesen.
Absatz 2: Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es Sinn machen, dass vor allem grosse Betriebe ermächtigt werden, PSP selbständig einzuleiten. Das ändert nichts daran, dass die Fachstelle BS abschliessend festlegt, welche Personen dann auch wirklich geprüft werden.