Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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5. Abschnitt: Betriebssicherheitserklärung und Wiederholung des Verfahrens Art. 16 Ausstellung der Betriebssicherheitserklärung
Im Gesetz nicht vorgesehen, jedoch als mit den Zielen des ISG vereinbar, wenn nicht gar durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten, erscheint die Beschränkung der Betriebssicherheitserklärung auf einzelne Elemente von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ISG. Es leuchtet einerseits ein, dass z.B. für die Bearbeitung von VERTRAULICH klassifizierten Informationen einem Betrieb nicht derart aufwändige Schutzmassnahmen auferlegt werden, welche für die Bearbeitung GEHEIM klassifizierter Informationen nötig sind. Andererseits soll ein auf VERTRAULICH ausgerichtetes Sicherheitskonzept zwingend angepasst werden müssen, wenn neu auch GEHEIM klassifizierte Informationen betroffen sind. Über die zugelassene Bearbeitungsstufe soll mittels Verfügung Rechtssicherheit hergestellt werden.
Art. 17 Meldungen des Betriebs
Absätze 1 und 2: Diese nicht abschliessende Aufzählung konkretisiert Artikel 63 Absatz 2 ISG hinsichtlich des Inhalts der Meldepflicht betreffend sicherheitsrelevanten Änderungen im Betrieb.
Absatz 3: Ein rechtzeitiges Eingreifen kann dadurch begünstigt werden, dass bereits bei einem Anfangsverdacht gehandelt wird und nicht erst die Auswirkungen eines Vorfalles abgewartet werden. Deshalb wird bereits der Verdacht auf einen Vorfall als meldepflichtig erklärt.
Absatz 4: Änderungen und Vorfälle können neben dem Betrieb auch Subunternehmen oder Lieferanten des Betriebs betreffen. Während die zugelassenen Subunternehmen selbständig der primären Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, ist das für Lieferanten, welche nur mittelbar mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Berührung kommen, nicht der Fall. Sofern diese von einem Vorfall betroffen sind, der auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit Auswirkungen haben kann, soll dies ebenfalls durch den Betrieb gemeldet werden.
Absatz 5: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Gültigkeit einer Betriebssicherheitserklärung während eines laufenden Auftrages ausläuft und dadurch das Auftragsverhältnis auf einen Schlag in die Rechtswidrigkeit versetzt wird und grundsätzlich vollständig rückabzuwickeln wäre. Mit der rechtzeitigen Einleitung einer Erneuerung der Betriebssicherheitserklärung kann diese Situation umgangen werden (vgl. auch Ausführungen zu Art. 20 Abs. 2).
Art. 18 Pflichten der Auftraggeberin
Absatz 1: Die Auftraggeberinnen stehen mit den Betrieben naturgemäss häufig und eng in Kontakt, weshalb die Wahrscheinlichkeit auch gross ist, dass ihnen allfällige Missstände auffallen. Deshalb wird einerseits die Meldepflicht des Betriebes für sicherheitsrelevante Änderungen oder Vorfälle auf die Auftraggeberin ausgeweitet, soweit sie entsprechende Feststellungen beim Betrieb macht. Andererseits obliegt der Auftraggeberin zusätzlich auch das Treffen von Sofortmassnahmen.
Absatz 2 Buchstabe a: Sachverhalte nach Artikel 44 BöB können negative Auswirkungen auf die Umsetzung des Sicherheitskonzepts haben und sind daher unter Umständen auch im Lichte der Informationssicherheit zu würdigen. Die Auftraggeberin trifft daher eine Meldepflicht an die Fachstelle BS, wenn sie entsprechende Feststellungen macht. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Auftraggeberin nicht beabsichtigt, den Zuschlag zu widerrufen.
Absatz 2 Buchstabe b: Sicherheitsrelevante Änderungen des Auftrages haben häufig Auswirkungen auf das Sicherheitskonzept, weshalb die Fachstelle BS auf dem Laufenden gehalten werden muss.
Absatz 2 Buchstabe c: Was für die Änderung eines Auftrages gilt, gilt sinngemäss auch für die Erteilung eines neuen Auftrages. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe b verwiesen.
Art. 19 Internationale Betriebssicherheitserklärung
Absatz 1: Die Ausstellung einer internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung stellt einen Verwaltungsakt ohne nennenswerte Besonderheiten und Aufwände dar, weshalb dafür eine Pauschalgebühr von 100 Franken erhoben wird.
Absatz 2: Anders sieht es aus, wenn der Betrieb noch über keine schweizerische Betriebssicherheitserklärung verfügt. Die vorgängig nötige Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens stellt einen Aufwand dar, welcher nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden muss. Die Bandbreite des Stundenansatzes variiert je nach Dringlichkeit und der notwendigen Qualifikation des ausführenden Personals.