Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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und Organisationen sicherheitsmässig beurteilen zu können. Die Erhebungen werden von der Fachstelle BS durchgeführt.
Absatz 2: Die Erhebung der Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201536 (NDG) fällt in die Zuständigkeit des NDB. Hierbei wird untersucht, ob der Betrieb bisher in Zusammenhang mit Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, Proliferation, Angriffen auf kritische Infrastrukturen oder gewalttätigem Extremismus in Erscheinung getreten ist. Die Erhebungen werden durch den NDB durchgeführt.
Absatz 3 Buchstabe a: Gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ISG kann die Fachstelle BS zur Beurteilung der Eignung der Betriebe bei diesen selber entsprechende Daten erheben. Den Betrieben obliegt hiermit eine Mitwirkungspflicht, welche in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–g umrissen wird. Legt ein Betrieb eine mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft an den Tag, ist dies mit einer Nichteinwilligung ins Verfahren gleichzusetzen. Das Verfahren wird aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung für den entsprechenden Betrieb eingestellt.
Absatz 3 Buchstabe b: Falsche Angaben stellen im Gegensatz zu verweigerten Angaben (Bst. a) zwar kein Prozesshindernis dar, sind aber in den Erwägungen zum Entscheid über die Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen und führen in der Regel dazu, dass der Betrieb als Sicherheitsrisiko beurteilt wird.
Art. 10 Ausschluss vom Verfahren
Absatz 1: Sowohl Artikel 44 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201937 (BöB) als auch Artikel 57 ISG zählen diverse Sachverhalte auf, bei deren Vorliegen die Auftraggeberin einen Betrieb vom Vergabeverfahren ausschliessen kann oder muss. Damit Vergabe- und Betriebssicherheitsverfahren einander nicht unnötig blockieren, soll die Tatsache, dass erste Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Ausschlussgründen nach Artikel 44 BöB vorliegen, die Aufraggeberin nicht davon abhalten, der Fachstelle BS einen solchen Betrieb zur Durchführung der Eignungsprüfung zu melden, ohne dass sie bereits über einen Ausschluss entscheiden muss. Sie soll ihre entsprechenden Erkenntnisse jedoch der Fachstelle BS zum Zweck der Eignungsprüfung mitteilen. Andererseits soll die Fachstelle BS die Auftraggeberin auch schnellstmöglich informieren, wenn aufgrund ihrer Datenerhebung Erkenntnisse zu Tage treten, welche die Auftraggeberin dazu anhalten können, den Betrieb auszuschliessen.
Absatz 2: Aufgrund dieses laufenden Informationsaustausches ist es gerechtfertigt, dass die Fachstelle BS einen zweifelhaften Betrieb vorerst weiter auf seine Eignung prüft, bis die Auftraggeberin über einen allfälligen Ausschluss entschieden hat.
Absatz 3: Wenn im Vergabeverfahren bereits ein Ausschluss durch die Auftraggeberin erfolgt, fehlt dem Betriebssicherheitsverfahren der Verfahrensgegenstand. Somit liegt ein klarer Fall von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c ISG vor und das Betriebssicherheitsverfahren ist für den betreffenden Betrieb ohne Weiteres einzustellen.
Art. 11 Informationsaustausch
Diese Bestimmung äussert sich über den Inhalt des gegenseitigen Informationsaustausches. So sollen der Fachstelle BS für Eignungsprüfung einerseits sachdienliche Hinweise vergaberechtlicher Natur und der Auftraggeberin andererseits sicherheitsrelevante Erkenntnisse für ihren Ausschlussentscheid nach Artikel 44 BöB zur Verfügung gestellt werden.
4. Abschnitt: Sicherheitskonzept Art. 12 Betriebssicherheitsbeauftragte
Absatz 1: Ein Betrieb, welcher von der Auftraggeberin zur Eignungsprüfung angemeldet wird, soll eine Betriebssicherheitsbeauftragte oder ein Betriebssicherheitsbeauftragter bezeichnen und der Fachstelle BS melden. Damit die festgelegten Sicherheitsanforderungen auch die nötige Wirkung erzielen können, ist es notwendig, dass die Führung des Betriebs diesbezüglich in die Verantwortung genommen werden kann. Die Betriebssicherheitsbeauftragten müssen demnach innerhalb des Betriebes mindestens im Sicherheitsbereich über gewisse Weisungsrechte verfügen. Idealerweise sind sie selber Mitglied der Geschäftsleitung und können so auf die Entscheide einwirken oder sie handeln mindestens in direktem Auftrag einer solchen Person.
36 SR 121
37 SR 172.056.1 41/47