Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten

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Absatz 3: Die Ausstellung einer internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt zwischen der Fachstelle BS und dem Betrieb. Häufig wird sich jedoch die ausländische Sicherheitsbehörde an ihr schweizerisches Gegenüber wenden, um die Gültigkeit der ihr vorgelegten Bescheinigungen prüfen zu lassen. Es macht daher Sinn, wenn die Fachstelle BS der ausländischen Sicherheitsbehörde über die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit den Erlass einer internationalen Betriebssicherheitsbescheinigung auf Anfrage hin mitteilt oder mitteilen lässt.

Art. 20 Widerruf der Betriebssicherheitserklärung und Rückzug des Auftrags

Absatz 1: Soweit die Informationssicherheit nicht akut in Gefahr ist, soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend dem Betrieb vorerst die Möglichkeit eingeräumt werden, festgestellte Missstände zu korrigieren. Da die Auftraggeberin in diesem Verfahren ausnahmsweise die Rechte einer beschwerdeberechtigten Partei geniesst, ist sie vor dem Erlass von Verfahrensentscheiden jeweils anzuhören.

Absatz 2: In den seltenen Fällen eines Widerrufs der Betriebssicherheitserklärung ist zu beachten, dass damit zwei weitere, rechtlich bestreitbare Umstände ausgelöst werden. Einerseits hat die Auftraggeberin den Zuschlag (Verfügung) zu widerrufen und andererseits folgt die Auflösung eines privatrechtlichen Vertrages. Zur Sicherstellung der Informationssicherheit wird die Fachstelle BS einer Beschwerde gegen den Widerruf einer Betriebssicherheitserklärung in aller Regel vorsorglich gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196838 die aufschiebende Wirkung entziehen. Die Verfügung kann somit zeitverzugslos vollstreckt werden. Soweit die Auftraggeberin nicht die Ausnahmeklausel von Artikel 58 Absatz 3 ISG anruft, hat sie nun den sicherheitsempfindlichen Auftrag zurückzuziehen und sicherzustellen, dass dem Betrieb umgehend alle Möglichkeiten entzogen werden, die Informationssicherheit negativ zu beeinflussen. Wird der Widerruf der Betriebssicherheitserklärung angefochten, so wird dies auch für den Widerruf des Zuschlages zutreffen. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht vereint werden. Auf Antrag einer Partei können im gleichen Verfahren auch die zivilrechtlichen Ansprüche beurteilt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200539).

Absatz 3: Diese Ordnungsfrist soll es der Fachstelle BS erlauben, innert nützlicher Frist Klarheit über die Beseitigung einer Sicherheitsgefährdung zu erlangen und zu entscheiden, ob allenfalls ihr eigenes, hoheitliches Eingreifen noch nötig ist.

Art. 21 Wiederholung des Verfahrens

Absatz 1: Die vorliegende Bestimmung weist der Fachstelle BS die Zuständigkeit für die Einleitung des Wiederholungsverfahrens zu. Sie wird von Amtes wegen tätig. Im Gegensatz zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 65 ISG) wird in diesem Fall das ganze Verfahren (inkl. Eignungsprüfung) durchgeführt.

Absatz 2: Diese Bestimmung soll verhindern, dass hängige Aufträge abgebrochen und rückabgewickelt werden müssen, wenn das Wiederholungsverfahren das Ablaufdatum der Betriebssicherheitserklärung überdauert. Der aktenkundige formelle Akt der Verfahrenseröffnung durch die Fachstelle BS soll genügen, um die Gültigkeitsdauer der auslaufenden Betriebssicherheitserklärung bis zum neuen Entscheid zu verlängern.

Absatz 3: Im Zuge des Wiederholungsverfahrens kann die Fachstelle BS zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für eine Erneuerung der Betriebssicherheitserklärung nicht vorliegen oder das Verfahren aus anderen Gründen einzustellen ist. Dies alles sind Entscheide, welche der verlängerten Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 ein Ende setzen. Die Rückabwicklung der Rechtsverhältnisse folgt den Regeln beim Widerruf der Betriebssicherheitserklärung (vgl. Art. 20).

6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten Art. 22 Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren

Personen- und Firmendaten des Betriebssicherheitsverfahrens sind auf Verordnungsstufe festzulegen. Die entsprechende Liste findet sich im Anhang der VBSV.

38 SR 172.021

39 SR 173.32 44/47