Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Inhaltsverzeichnis

Ausgangslage4

Zusammenfassung der Ergebnisse4

2.1 Allgemeine Einschätzung4

2.2 Generelle Argumente für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen5

Urheberrechtliche Bedeutung von Teilen ohne individuellen Charakter5

Gewinnerwirtschaftung auf Kosten der Medienunternehmen (Marktversagen und fairer Ausgleich)5

Berücksichtung der Erkenntnisse aus dem Ausland und Ausgestaltung als Vergütungsanspruch7

Erhalt der Medienvielfalt und/oder der Medienqualität8

2.3 Generelle Argumente gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen9

Fehlende urheberrechtliche Bedeutung von Teilen ohne individuellen Charakter (Eingriff in die Informationsfreiheit)9

Keine Gewinnerwirtschaftung auf Kosten der Medienunternehmen (kein Marktversagen und damit fehlender Regulierungsbedarf)10

Grössere Reichweite der Medienunternehmen (monetarisierbarer Traffic)12

Falsche Anreize für Medienunternehmen (Förderung des Sensationsjournalismus)13

Schwer abschätzbares Kosten-Nutzen-Verhältnis (Risiko der Auslistung)14

Ablehnung eines Leistungsschutzrechts bei der letzten Teilrevision14

Negative Auswirkungen auf Bestrebungen zur Medienförderung15

Die Ergebnisse im Einzelnen15

3.1 Zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen15

Befürwortende Positionen15

Zurückweisende Positionen16

Enthaltungen17

3.2 Zur den Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, Bemerkungen nach Artikel17

Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG17

Art. 28 Abs. 2 VE-URG18

Art. 37a VE-URG18

Art. 37b VE-URG (Gegenrechtsvorbehalt)28

Art. 37c VE-URG (Beteiligungsanspruch der Urheber und Urheberinnen)29

Art. 39bis VE-URG (Dauer des Vergütungsanspruchs für die Nutzung journalistischer Veröffentlichungen)30

Art. 40 Abs. 1 Bst. b VE-URG (Bundesaufsicht)30

Art. 49 Abs. 2bis VE-URG (Verteilung des Verwertungserlöses)30

Art. 60a VE-URG (Vergütung für Medienunternehmen)31

Art. 83a VE-URG (Übergangsbestimmung)34