Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Ausgangslage

In seinem Bericht vom 17. Dezember 20211 «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit» anerkannte der Bundesrat das Recht auf den Schutz journalistischer Leistungen. Weil Online-Dienste in hohem Mass von den Leistungen journalistischer Medien profitieren, erachtet er eine entsprechende Abgeltung der journalistischen Medien grundsätzlich als berechtigt.

Der Vorentwurf sieht deshalb vor, dass Online-Dienste, die jährlich eine durchschnittliche Zahl von Nutzerinnen und Nutzern von mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung aufweisen, den Medienunternehmen für die Nutzung von Snippets eine Vergütung entrichten müssen. Die Vergütung soll wie die Fotokopiervergütung kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft eingezogen und der Aufsicht des Bundes unterstellt werden.

Da auch die künstliche Intelligenz (KI) zu einer direkten Konkurrenz – unter Ausnutzung der geistigen Arbeitsergebnisse der Konkurrentinnen und Konkurrenten – führen dürfte, wurden zusätzlich vier Fragen zum Einsatz und den Auswirkungen von KI gestellt.

Am 24. Mai 2023 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19922 (URG). Die Vernehmlassung endete am 15. September 2023. Es sind insgesamt 115 Antworten eingegangen.

Es gingen Stellungnahmen aus 25 Kantonen ein (keine Stellungnahme eingereicht hat der Kanton SZ). Von den politischen Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind, gingen sechs Stellungnahmen ein (FDP, GLP, GS, Mitte, SP, SVP). Von den Gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete haben sich der Gemeindeverband und der SAB geäussert. Von den Gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft haben economiesuisse, der SAV, der SBV, der SGB, und der SGV eine Stellungnahme eingereicht. Unter den weiteren Interessenten sind neben zahlreichen Medienunternehmen sowie Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft etwa auch TV- und Radiounternehmen bzw. TV- und Radioverbände sowie Werbe- und Kommunikationsagenturen gut vertreten. Ebenfalls Stellung genommen haben Interessengruppen der digitalen Wirtschaft, Gewerkschaften von Medienschaffenden und andere Personen, die Interesse am Urheberrecht haben (Nutzerinnen und Nutzer von Urheberrechten, Forschung usw.). Eine Liste sämtlicher Interessenten findet sich im Anhang.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Für detaillierte Begründungen wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen.3

2.1 Allgemeine Einschätzung

Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen wird tendenziell begrüsst. Befürworterinnen und Befürworter betonen den Stellenwert der Medien für die Demokratie und deren schwierige wirtschaftliche Situation und leiten daraus einen Regulierungsbedarf im Urheberrecht ab. Zugunsten des Vergütungsanspruchs wird im Kern angeführt, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft durch das Zugänglichmachen von Teilen ohne individuellen Charakter aus journalistischen Veröffentlichungen auf Kosten von Medienunternehmen sowie Journalistinnen und Journalisten Gewinn erwirtschaften würden und deshalb ein fairer Ausgleich geboten sei. Gegnerinnen und Gegner würdigen die Demokratierelevanz der Medien zwar ebenfalls, kritisieren indes die Absicht, im Urheberrecht gesetzgeberisch tätig zu werden. Sie stellen sich gegen die Annahme, dass auf Kosten der Medienunternehmen sowie der Journalistinnen und Journalisten Gewinn erwirtschaftet wird. Vielmehr würden diese von der Reichweite profitieren, die ihnen grosse Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verschaffen. Uneinig sind sich die Interessentinnen und Interessenten nicht nur mit Blick auf den Regulierungsbedarf. Auch die Konsequenzen einer allfälligen Regelung sind umstritten. Während sich die

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2 SR 231.1