Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Befürworterinnen und Befürworter den Erhalt der Medienvielfalt und der Medienqualität erhoffen, befürchten die Gegnerinnen und Gegner der Vorlage, dass für Medienunternehmen falsche Anreize geschaffen oder negative Auswirkungen auf die Informationsfreiheit – bedingt durch eine allfällige Auslistung journalistischer Inhalte – hervorgerufen werden.

In der nachfolgenden Ziffer 2.2 werden zunächst die wichtigsten Argumente für die Einführung eines Leistungsschutzrechts abgebildet. Die Argumente dagegen werden in Ziffer 2.3 dargestellt. Die Positionen der Interessentinnen und Interessenten zur Vorlage, konkrete Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln oder deren Regelungsgegenstand sowie die Antworten auf die Fragen zur künstlichen Intelligenz werden in Kapitel 3 behandelt.

2.2 Generelle Argumente für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Veröffentlichungen

Urheberrechtliche Bedeutung von Teilen ohne individuellen Charakter

Teile journalistischer Veröffentlichungen ohne individuellen Charakter bilden gemäss einigen Interessenten und Interessentinnen einen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Regelung im Urheberrecht. Allgemein in dieser Hinsicht äussern sich etwa FDP, Mitte, ASW und kf. Die Frage des geeigneten Anknüpfungspunktes wird beim Regelungsgegenstand (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG) und beim Vergütungsanspruch (Art. 37a VE-URG) eingehend diskutiert (vgl. Ziff. 3.2.1; 3.2.3), wobei unter diesen Titeln konkretere Ausführungen gemacht werden – beispielsweise zum Schutz der Medienunternehmen oder dem Begriffsverständnis von Teilen ohne individuellen Charakter.

Die FDP hält zugunsten einer urheberrechtlichen Regelung fest, dass beide Seiten von der Verbreitung journalistischer Inhalte profitieren, die Medienunternehmen jedoch alleine die Kosten für deren Herstellung tragen würden. Das Urheberrecht äussere sich zu kurzen Ausschnitten ohne individuellen Charakter wie Snippets oder Thumbnails nicht. Snippets und Thumbnails seien indes populäre Formate, die angesichts der immensen Anzahl an Daten und Informationen im Internet oft als erste Informationsquelle dienen würden. Die FDP versteht die Integration dieser Formate ins Urheberrecht als logische Anpassung des Rechts an die digitalen Entwicklungen. Die Mitte nimmt an, dass mit der raschen Entwicklung im digitalen Bereich gewisse journalistische Publikationen nicht mehr umfassend geschützt seien. Das aktuelle Modell erlaube es den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, gewisse von Medienunternehmen und Journalistinnen und Journalisten erstellten Inhalte ohne jegliche Vergütung zu übernehmen. Zwar käme die Verbreitung von Medieninhalten auch den Medienunternehmen zugute, die Produktionskosten würden jedoch alleine an ihnen sowie den Journalistinnen und Journalisten hängen bleiben. Zwar sei der Zugang zu Informationen grundlegend für das gute Funktionieren unserer Demokratie, es gelte aber auch, den Schutz des geistigen Eigentums zu sichern. Für die Mitte bestehen indes Unklarheiten mit Bezug auf die exakte Definition von Snippets und die Frage, ob und wenn ja, zu welchen Bedingungen sie durch Immaterialgüterrechte geschützt werden sollen. Auch ASW und kf bemängeln den fehlenden Ausgleich zwischen dem Aufwand der Medienunternehmen und dem Ertrag der Online-Dienste. Die Anpassung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sei nicht nur richtig, sondern geradezu notwendig. Die Übernahme ohne Vergütung, wie sie heute durch die Anbieter von Dienten der Informationsgesellschaft erfolge, widerspreche dem grundsätzlichen Schutz des geistigen Eigentums.

Gewinnerwirtschaftung auf Kosten der Medienunternehmen (Marktversagen und fairer Ausgleich)

Zentrales Argument für die Befürworterinnen und Befürworter ist, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf Kosten der Medienunternehmen sowie der Journalistinnen und Journalisten einen Gewinn erwirtschaften. Insofern sehen sie im Vorentwurf die Möglichkeit, einen fairen Ausgleich zu schaffen. In diesem Sinn äussern sich insbesondere die Kantone FR, GE, NW, TI und VS, die Mitte, ASW, der BZV, Centre patronal, impressum, kf, KS, Microsoft, RSF, RRR, SAB, SBV, SIG, SGB, die Südostschweiz TV, Syndicom, Telesuisse und die TX Group. Zu den Befürworterinnen und Befürwortern zählen auch die Branchenorganisationen der privaten schweizerischen Medienunternehmen (inkl. Mitglieder, die zusätzlich unter eigenem Namen Stellung genommen haben) sowie weitere Interessentinnen und Interessenten der Medienbranche, die sich den Voten der Branchenorganisationen entweder angeschlossen oder diese inhaltlich übernommen haben (MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Espazium,