Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht
Früh/Hilty/Picht/Thouvenin in der Besteuerung von Werbeerträgen, die Online-Dienste im Zusammenhang mit der Nutzung journalistischer Inhalte erzielen.
Aus Sicht des DUN und von Swissmem kann der Abfluss von Werbegeldern nicht mit urheberrechtlichen Massnahmen kompensiert werden. Sie erachten die Anwendung von kartellrechtlichen Massnahmen als geeigneter. Auch Aktion Medienfreiheit befürwortet kartellrechtliche Massnahmen als Antwort auf die dominante Marktstellung von Online-Plattformen auf dem Werbemarkt.
Für die Verteilung und die Gestaltung des Tarifs empfiehlt Swisscopyright die Einführung eines Auskunftsanspruchs der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Medienunternehmen in Artikel 51 Absatz 1 URG. Swisscopyright unterbreitete folgenden Formulierungsvorschlag: «Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen, sowie die Medienunternehmen im Sinne von Artikel 37a Absatz 1 den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt.»
DJS lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. Für den Fall, dass an einer Regelung über die Verlinkung auf journalistische Inhalte festgehalten würde, empfehlen sie einen Vergütungsanspruch für die Autorinnen und Autoren des journalistischen Werks. Soweit diese Werke in einem Arbeitsverhältnis oder im Auftrag geschaffen würden, könnte ein Recht auf Beteiligung für das betreffende Medienunternehmen vorgesehen werden. Sie unterbreiteten einen Formulierungsvorschlag für einen Artikel 13b «Verlinkung auf journalistische Werke». Mit Ausnahme des Titels wird im Übrigen der gleiche Wortlaut wie auch von der SP (siehe oben) vorgeschlagen.
AROPI schlägt eine Ergänzung im Gesetz vor, wonach Auszüge aus journalistischen Veröffentlichungen ohne individuellen Charakter zwar keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellen, aber einen Vergütungsanspruch nach Artikel 37a URG begründen können. AROPI unterbreitete folgenden Formulierungsvorschlag: «5 Les extraits de publications journalistiques dépourvus de caractère individuel ne constituent pas des œuvres bénéficiant des droits exclusifs au sens de la présente loi, mais donnent droit à une rémunération aux entreprises de médias selon l’art. 37a LDA.»
Aus der Sicht von AROPI könnte auch eine pauschale Vergütung – analog zur Schranke zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder c und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 URG – in Erwägung gezogen werden.
EDK und DUN möchten die geltende Schranke zur schulischen Nutzung auf die in Artikel 19 Absatz 3 URG genannten Nutzungen erweitern und schlagen dessen entsprechende Anpassung vor. Dies sei nötig, um das Gesetz an der heute bereits gelebten Realität der Schulen anzupassen.
Die Digitale Gesellschaft fordert die Unterstellung der Verwertungsgesellschaften unter das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200419 (BGÖ). Sie unterbreitet für Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (neu) BGÖ folgenden Formulierungsvorschlag: «Dieses Gesetz gilt für: […] d) Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Rechte gemäss Art. 41 URG verwerten.»
Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200520 (VlG) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts21 zugänglich.
Die vollständigen Stellungnahmen können auch beim IGE eingesehen werden.
19SR 152.3