Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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dass die zentrale Gefahr, wonach die grossen Verlage überproportional von der Vergütung profitieren würden, durch die vorliegende Regelung nicht gebannt werde.

Art. 83a VE-URG (Übergangsbestimmung)

Google fordert, dass die Vergütung erst mit dem Inkrafttreten des die Vergütung bestimmenden Tarifs fällig wird und erst ab diesem Zeitpunkt eingefordert werden kann. Google sagt nichts zum Zeitpunkt, ab dem die Vergütung geschuldet ist. Aus den Erläuterungen von Google geht indessen hervor, dass sie erst ab Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifs geschuldet sein soll. Ringier hält fest, dass die Vergütung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch für alle Snippets zu bezahlen sei, die bereits früher online zugänglich gemacht worden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach wie vor online zugänglich seien. Ringiers Standpunkt dürfte im Ergebnis auf eine Änderung von Artikel 80 Absatz 2 URG herauslaufen. Dieser äussert sich zwar nur zur Einführung neuer ausschliesslicher Rechte und nicht zur Einführung von Vergütungsansprüchen; aus der Botschaft vom 19. Juni 198916 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geht jedoch hervor, dass die Norm ermöglichen soll, in guten Treuen getätigte Investitionen noch zu realisieren. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Tätigkeit neu eine Vergütung nach sich zieht und sich das Geschäftsmodell so deutlich verändert.

3.3 Zu den Fragen betreffend KI

Soll die vorliegende Vorlage um einen Vergütungsanspruch für die Nutzung journalistischer Inhalte durch KI-Anwendungen ergänzt werden? Welche Gründe sprechen dafür resp. dagegen, die durch den Einsatz von neuen KI-Werkzeugen bei der Herstellung und der Nutzung journalistischer Veröffentlichungen entstehenden Herausforderungen im Rahmen der vorliegenden Vorlage zu regeln?

AG, OW, SO, UR, ZH, GLP, Mitte, SP, SGB, ALESI, SSM, VSPF sind der Auffassung, dass einer KI-Regulierung eine entsprechende Analyse vorauszugehen hat. OW scheint eher davon auszugehen, dass KI-Nutzungen nicht urheberrechtlich relevant seien und möchte alternative Massnahmen zum Erhalt der Medienvielfalt, insbesondere bei den Regionalmedien, prüfen. Die SP befürwortet grundsätzlich eine schrittweise Regulierung – etwa durch die lückenlose Übernahme des KI-Gesetzes der EU. GS spricht sich weder für noch gegen einen Vergütungsanspruch für KI-Nutzungen aus, verlangt aber, dass im Fall einer Einführung keine Sonderregelung für den Journalismus getroffen und ein allgemeiner Vergütungsanspruch geschaffen werde. Die JGLP lehnt eine KI-Regelung im Urheberrecht ab, befürwortet aber Regeln zu Quellenangabe, Datenschutz, Transparenz und eventuell ein «Opt-out»-Verfahren für die Rechtinhaberinnen und Rechteinhaber. Sinngemäss äussern sich Aktion Medienfreiheit, SAV und Opendata.

Für ein Abwarten bzw. weiteres Beobachten der Entwicklung, insbesondere derjenigen in der EU, sprechen sich economiesuisse, ASW, asut, Bibliosuisse, DUN, HotellerieSuisse, Swico und Swissmem aus. SBV verzichtet auf eine Beurteilung, weil er «die rechtliche Situation und die genaue Arbeitsweise von KI-Anwendungen zu wenig kenne», spricht sich aber grundsätzlich für eine rechtliche Grundlage, insbesondere bezüglich Entschädigung und Deklaration aus. In eine ähnliche Richtung gehen die Post und die SIG. BL, LU, TG und die Post sind der Auffassung, dass noch keine abschliessende Beurteilung möglich sei, würden Lösungen zugunsten der Medienhäuser und der Pressevielfalt aber begrüssen. SIG möchte eine umfassende Lösung für den gesamten Kulturbetrieb. BE, SG und VD möchten eine vertiefte Prüfung unter Einbezug der internationalen Entwicklung und tendieren zu einer Regelung für alle Werke.

AROPI, EMEK und fög teilen die Auffassung von GLP, Mitte und SP und sprechen sich für eine vertiefte Analyse aus. Das fög weist auf seine Studie zur Wahrnehmung der künstlichen Intelligenz von 2023 hin. Gemäss Studie fänden 61 Prozent der Schweizerinnen, dass KI-Anbieter wie ChatGPT die Schweizer Medien für die Nutzung derer Inhalte entschädigen sollten. Gemäss fög sollte neben einer Vergütung für das KI-Training auch eine Anknüpfung am KI-Output geprüft werden, weil Suchmaschinen zunehmend KI-Systeme integrieren würden.

16 BBl 1989 III 571