Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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AI, AR, GE, JU sprechen sich für eine Ausdehnung der Vorlage auf KI-Nutzungen aus. AR sieht allerding Probleme bei der Verteilung. IRF, PL, SIG, Suisseculture, Swisscopyright, SRG SSR, Südostschweiz TV und SUISA befürworten eine Ausdehnung der Vergütungspflicht auf KI-Nutzungen, indem die Vergütungspflicht von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auf das Vervielfältigen von nicht-individuellen Teilen journalistischer Veröffentlichungen und im Rahmen von Nutzungen der Schranke für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse ausgedehnt wird. Die SUISA ist der Meinung, dass im Bereich Urheberrecht über das Vervielfältigen von nicht-individuellen Teilen journalistischer Veröffentlichungen hinaus nicht legiferiert werden sollte, da weitergehende Nutzungen über erweiterte Kollektivlizenzen (Art. 43a URG) gelöst werden könnten.
Gegen eine Ausdehnung der Regulierung auf KI-Anwendungen spricht sich ZG aus. Auf Bemerkungen verzichten GL und FR.
Impressum schreibt, dass KI-Nutzungen zwar vom Urheberrecht erfasst seien. Wahrscheinlich wäre es aber angezeigt, auch KI-generierte Snippets zu benennen, um die Rechtssicherheit auf längere Frist zu gewährleisten. Sie würden es aber bevorzugen, das Leistungsschutzrecht rasch umzusetzen, falls sich zeigen sollte, dass eine Ergänzung durch KI-Regeln zu Verzögerungen führen würden. In dieselbe Richtung geht die Argumentation von MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, RSF, SRG SSR, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien und 20 minuti Ticino. Sie propagieren eine Umsetzung des Leistungsschutzrechts ohne Verzögerung und eine vertiefte Analyse, was KI betrifft. MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM und Ringier sind wie impressum der Auffassung, dass KI-Nutzungen urheberrechtlich relevant sind, wünschen aber eine Ausdehnung der Vergütungspflicht auf Teile ohne Werkschutz (Snippets).
VMZ und Bibliosuisse plädieren für ein Zuwarten, halten eine Erweiterung des Leistungsschutzes auf KI-Nutzungen aber grundsätzlich für obsolet, weil die Möglichkeit bestehe, KI technisch am Abgreifen von Inhalten zu hindern. Im Interesse der Rechtssicherheit sprechen sich Früh/Hilty/Picht/Thouvenin gegen ein Zuwarten aus. KI mache eine Anknüpfung am Snippet sinnlos, weil diese durch KI-generierte Texte ersetzt werden könnten. Vielmehr brauche es eine allgemeine Regelung, entweder in der Form einer Klarstellung, dass KI-Nutzungen nicht urheberrechtlich relevant seien, oder durch eine Schrankenregelung, die sich inhaltlich an Artikel 24d URG orientiere.
Die Digitale Gesellschaft erachtet das Urheberrecht als den falschen Ort, um eine allfällige und aus ihrer Sicht notwendige KI-Regelung anzupacken. Im Gegensatz zur EU sei die Schweiz noch nicht soweit, eine wegweisende, horizontale Regelung zu erlassen. Google spricht sich deshalb für eine eingehendere Prüfung aus. Zusätzliche urheberrechtliche Reglungen sollten vor allem Text- und Data-Mining Anwendungen ausserhalb der wissenschaftlichen Forschung erleichtern. Zudem gibt Google zu Bedenken, dass die Medienschaffenden die Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer von KI-Anwendungen seien. Es rechtfertige sich eine differenzierte Vorgehensweise. Meta erachtet die bestehenden urheberrechtlichen Regelungen für ausreichend. Weiterentwicklungen sollten den breiteren internationalen Kontext und insbesondere die Arbeiten der EU und der USA sowie die freiwilligen Bemühungen der Branche berücksichtigen. In dieselbe Richtung äussert sich das Centre patronal. Microsoft lehnt eine Ausdehnung der Vorlage auf KI-Nutzungen und Vergütungen für generative KI-Ergebnisse ab. Zum einen wären solche Regeln nachteilig für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Modellen in der Schweiz und zum anderen würden KI-Anwendungen nicht bestimmte Quellen, sondern den ganzen Datensatz nutzen.
Wo planen Sie oder in welchen Branchen sehen Sie welche Möglichkeiten für den Einsatz von KI?
AI, BE, SG, GLP, Centre patronal, Google und JGLP, sehen in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen Anwendungsmöglichkeiten für KI. Konkret genannt werden die Datenverarbeitung (BL, JU, SUISA), der Medienbereich (VD, JGLP, Microsoft), die Unterhaltung (Centre patronal, Google, JGLP), das Gesundheitswesen (AR, Centre Patronal, Google, JGLP), die Klimaforschung (Google), die Landwirtschaft (Google), die Logistik (Centre patronal, Google), der Transport (Centre patronal, Google), die Energie (Google), die Sicherheit (BL, Centre patronal, Google), das Finanzwesen (Centre patronal), das Versicherungswesen (Centre patronal), der Handel (Centre patronal), das Marketing (Centre patronal), die Werbung (Centre patronal), die Bildung (AR, Centre patronal), die Industrie (Centre patronal), das Personalwesen (Centre patronal), die Umwelt (Centre patronal), die Kunst (Centre patronal), die Musik (SUISA), die Verwaltung (AR, BL, GE, JU) und das Bibliothekswesen (VD).