Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 steht mit Ziel 5.3 der aussenpolitischen Strategie des Bundesrates 2020–202315 in Einklang, wonach die Schweiz ihre Assoziierung an Schengen/Dublin nutzt, um ihre Interessen in der Bekämpfung von Kriminalität und irregulärer Migration sowie beim Grenzschutz auf europäischer Ebene einzubringen. Mit der Beteiligung am Instrument der Schengen-Evaluierung leistet die Schweiz einen wichtigen Beitrag zum guten Funktionieren des Schengen-Raumes und trägt so auch zur Stärkung der Sicherheit der Schweiz und Europas bei. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 ist schliesslich auch angezeigt, um den Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA nachzukommen (vgl. oben, Ziff. 1.3).
2 Grundzüge der Vorlage
Der vorliegende Vorentwurf eines Bundesbeschlusses hat allein die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zum Gegenstand, mit welchem die Verordnung (EU) 2022/922 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommen wird. Einer Anpassung des schweizerischen Rechts zur Umsetzung bedarf es dagegen nicht, da die Verordnung direkt anwendbare Vorschriften enthält, die mit keiner Bestimmung des schweizerischen Recht in Widerspruch stehen. Im Folgenden wird daher der Inhalt der zu übernehmenden Verordnung vorgestellt.
2.1 Überblick über den Inhalt der zu übernehmenden Verordnung (EU) 2022/922
Die Verordnung (EU) 2022/922 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, welche die aktuelle Rechtsgrundlage für die Schengen-Evaluierung darstellt. Die neue Verordnung übernimmt die wesentlichen Grundsätze und Prinzipien des bisherigen Verfahrens, präzisiert und ergänzt diese an einigen Stellen. Wesentliches Ziel der Reform war es, das Verfahren insgesamt rationeller und wirksamer zu gestalten und den Mechanismus mit der notwendigen Flexibilität auszustatten, um eine möglichst bedarfsgerechte Nutzung des zur Verfügung stehenden Instrumentariums zu gewährleisten. Die wichtigsten Eigenheiten des neuen Regimes können auf folgende Aspekte zusammengefasst werden:
Rechtsnatur und Gegenstand der Schengen-Evaluierung
Die Rechtsnatur und der Gegenstand des Verfahrens bleiben unverändert. Im Rahmen der Schengen-Evaluierung wird die ordnungsgemässe Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch angehende und bestehende Schengen-Staaten bewertet. Aspekte, die keine Grundlage im Schengen-Besitzstand haben, werden vom Mechanismus grundsätzlich nicht erfasst, auch wenn diese für die evaluierten Staaten
15 www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/SchweizerischeAussenpolitik/Aussenpolitische-Strategie-2020-23_DE.pdf