Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG

1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) dauerte vom 3. März 2023 bis zum 12. Juni 2023.

Stellung genommen haben 26 Kantone, 2 politische Parteien und 7 Organisationen. Insgesamt gingen damit 35 Stellungnahmen ein. Zusätzlich haben 8 Organisationen ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Beim vorliegenden Vernehmlassungsbericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Für die detaillierten Begründungen und die verschiedenen Einzelmeinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden (nachfolgend: Teilnehmende) wird auf deren Originalstellungnahmen verwiesen. Diese sind auf der Publikationsplattform des Bundesrechts öffentlich zugänglich (s. auch unten Ziff. 5).1

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet resp. ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben, findet sich im Anhang.

3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

3.1 Grundsätzliche Bewertung

Der Entwurf wird von niemandem explizit abgelehnt. 7 Teilnehmende stimmen dem Entwurf zu, ohne dabei Kritik zu äussern.2 26 Teilnehmende äussern grundsätzliche Zustimmung zum Entwurf, äussern aber Kritik resp. geben Hinweise zu Detailfragen, die in den nachfolgenden Ziffern detaillierter dargestellt werden.3

3.2 Explizite Regelung und Regelungsstandort

19 Teilnehmende begrüssen einerseits, dass die Koordination des Vollzuges der Sanktionen und die Zuständigkeit explizit geregelt werden;4 andererseits begrüssen 15 Teilnehmende, dass diese Regelungen in die bestehende Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) integriert werden.5

3.3 Geplantes Inkrafttreten

6 Teilnehmende lehnen das vorgeschlagene Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2024 ab; dies insbesondere aufgrund von erforderlichen Änderungen des kantonalen Rechts und allenfalls des Konkordatsrechts6 sowie der Umprogrammierung von IT-Anwendungen7 und der – gemäss VD – allenfalls bereitzustellenden personellen Ressourcen. GE und NE ersuchen, das geplante Inkrafttreten auf den 1. Januar 2025 zu verschieben.

2 AI, FR, OW, TI, VS; SVP; SVSP.

3 AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH; SP; KKJPD, KKLJV, SAV, SGFP, SKJV.

4 AR, BS, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH; SP, SVP.

5 AR, BS, JU, LU, NE, SG, SO, NW, OW, TG, SZ, VS, ZG, ZH; SP.

6 GE, JU, NE, NW, SH, VD.

7 GE, JU, NE, VD.