Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG

4.3 Zu Artikel 12c: Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB

ZG beantragt, die Freiheitsentzüge und Freiheitsstrafen gemäss Absatz 1 seien nicht gemeinsam, sondern nacheinander zu vollziehen; dies wegen der unterschiedlichen Vollzugsmodalitäten.

Für BL, BS und GE stellt sich die Frage nach dem Vollzugsort bei gemeinsamem Vollzug der Strafen.

9 Teilnehmende regen an, Absatz 2 insbesondere um eine Regelung zum Rhythmus der Überprüfungen bei Verweigerung der bedingten Entlassung sowie zur Dauer der Probezeit zu ergänzen; dies aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben des JStG und des StGB.13 SP regt an, die Erläuterungen dahingehend zu präzisieren, dass die Berechnung der bedingten Entlassung nicht anhand der Gesamtdauer, sondern anhand der Summe der Dauern der einzelnen Strafen erfolgt.

VD schlägt vor, Absatz 3 zu streichen. Denn es ergebe wenig Sinn, den Vollzug von Freiheitsstrafen nach StGB und persönlichen Leistungen nach JStG zu koordinieren, weil eine vollziehbare Freiheitsstrafe aus Sicherheitsgründen ohnehin immer vorrangig vollzogen werde. GE regt an, das Erbringen einer persönlichen Leistung im Falle einer bedingten Entlassung sowie das Vorgehen bei deren Nichterfüllung zu regeln. Für JU ist unklar, was mit der aufgeschobenen Strafe nach Beendigung der vollzogenen Strafe geschehen solle.

4.4 Zu Artikel 12d: Gleichzeitig vollziehbare Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB

14 Teilnehmende regen an, in der Verordnung zu regeln, wie mit der aufgeschobenen

(Schutz-)Massnahme nach Beendigung der vollzogenen (Schutz-)Massnahme zu verfahren sei.14

ZG beantragt, dass der Vollzug von Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutischen Massnahmen nach StGB immer nacheinander erfolgen solle. Der gleichzeitige Vollzug für «gemischte» Massnahmen sei aufgrund von deren Sinn und Zweck und dem Fehlen von geeigneten Einrichtungen nicht angezeigt.15 VD schlägt zwecks Vereinfachung vor, dass die Koordination des Vollzugs nur mittels Verständigung zwischen den zuständigen Behörden erfolgen solle; dies weil solche Fälle selten seien.

4.5 Zu Artikel 12e: Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB

Für 10 Teilnehmende ist unklar, ob aufgrund des Vorrangs der Unterbringungen der Vollzug der Freiheitsstrafen aufzuschieben sei.16 19 Teilnehmende regen an, in der Verordnung zu

13 BE, BL, GE, JU, NE, SO, VD; SAV, Strafverteidiger.

14 AR, BL, GE, GL, NE, NW, SG, SH, SO, UR, ZH; KKJPD, KKLJV, SKJV.

15 UR weist in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Grundsätze und Leitgedanken dieser Massnahmen hin und stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein geeigneter Institutionen; ähnlich BE.

16 AR, BL, GL, NW, SG, SH, SO; KKJPD, KKLJV, SKJV.