Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG
regeln, wie mit der Freiheitsstrafe nach Beendigung der vollzogenen Schutzmassnahme zu verfahren sei.17
Vorgeschlagen wird, sinngemäss auf Artikel 32 Absatz 2 JStG18 oder Artikel 62b Absatz 319 bzw. Artikel 62c Absatz 2 StGB20 zu verweisen.
5 Teilnehmende weisen zudem darauf hin, dass eine Regelung betreffend Anrechnung der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung an die allenfalls noch zu vollziehende Freiheitsstrafe fehle resp. die Anrechnung unklar sei.21
4.6 Zu Artikel 12f: Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und stationäre Massnahmen nach StGB
17 Teilnehmende regen an, in der Verordnung zu regeln, wie mit der aufgeschobenen Strafe nach JStG nach Beendigung der vollzogenen Massnahme nach StGB zu verfahren sei.22
Vorgeschlagen wird eine sinngemässe Anwendung der Artikel 62b Absatz 3 und Artikel 62c Absatz 2 StGB.23 TG, SAV und Strafverteidiger schlagen eine sinngemässe Anwendung von Artikel 32 JStG vor.24
SAV und Strafverteidiger schlagen vor, dass der Vollzug der persönlichen Leistung dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme vorgehen solle; dies weil die persönliche Leistung eine Art Wiedergutmachung sei und sich positiv auf den nachfolgenden Vollzug der Massnahme auswirke könne.
4.7 Artikel 12g: Gleichzeitig vollziehbare Sanktionen nach JStG und Verwahrungen nach StGB
14 Teilnehmende regen an, in der Verordnung zu regeln, wie mit der aufgeschobenen Sanktionen nach JStG nach Beendigung der Verwahrung nach StGB zu verfahren sei.25 8 Teilnehmende schlagen vor, auf den Vollzug der aufgeschobenen Sanktionen zu verzichten.26
BL stellt zudem die Frage, welche Behörde (Gericht oder Vollzugsbehörde) darüber entscheide, ob und wie weit die aufgeschobene Sanktion nach JStG noch vollzogen werde.
17 AG, AR, BE, BL, BS, GL, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR; KKJPD, KKLJV, SAV, SKJV, Strafverteidiger, SVJ.
18 AG, AR, BL, GE, GL, NW, SG, SH, SO, TG, UR; KKJPD, KKLJV, SKJV, Strafverteidiger (d. h. Verzicht auf Vollzug der Freiheitsstrafe), SVJ.
19 AG; SAV, SVJ, Strafverteidiger (d. h. nach endgültiger Entlassung kein Vollzug der Reststrafe, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer war).
20 SO, TG (d. h. nach Aufhebung der Massnahme: Vollzug der Reststrafe, wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer war).
21 AG, BE, BL, TG; SVJ.
22 AR, BL, BS, GE, GL, NE, NW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZH; KKJPD, KKLJV, SKJV.
23 AR, BL, GE, GL, NW, SG, SH; KKJPD, KKLJV, SAV, SKJV, Strafverteidiger (SAV und Strafverteidiger nur auf Art. 62b Abs. 3 StGB); ähnlich SO, UR (Hinweis auf Art. 9 V-StGB-MStG).
24 TG: Absätze 2–4; Strafverteidiger: Absatz 2.
25 AR, BE, BL, GL, JU, NW, SG, SH, SO, UR, ZH; KKJPD, KKLJV, SKJV.
26 AR, GL, NW, SG, ZH; KKJPD, KKLJV, SKJV.