Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Zu Artikel 4: Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
Für 8 Teilnehmende ist nicht klar, weshalb sich der Verweis auf die Artikel 76–78 StGB beschränke. Sie regen eine Prüfung der Erweiterung des Verweises auf die Artikel 79a–89 StGB an.8
4.2 Generelles zum neuen Abschnitt 3a: Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug
TG regt zwecks Einheitlichkeit auch die Überarbeitung des Titels des 3. Abschnittes an.
6 Teilnehmende kritisieren die in diesem Abschnitt verwendete Wendung «so vollzieht ... zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe resp. (Schutz-)Massnahme ...» (Art. 12c Abs. 3 und 12d).9 Es sei nicht klar, wer gestützt auf welche Grundlagen/Kriterien ent-
scheide.10
Zwecks Vermeidung von Unklarheiten regt ZH an, die in gewissen Artikeln in diesem Abschnitt verwendeten Wendungen «schiebt ... auf» und «gehen resp. geht ... voraus» entweder zu vereinheitlichen oder in den Erläuterungen zu verdeutlichen, dass damit das Gleiche gemeint sei oder zu erklären, worin der Unterschied liege.
7 Teilnehmende weisen auf die kurze Vollstreckungsverjährung von Strafen gemäss Artikel 37 JStG hin.11 Laut ZH dürfte für den Fall, dass zuerst eine längere Sanktion nach StGB (z. B. stationäre therapeutische Massnahme, Verwahrung) vollzogen werde, im Anschluss die Vollstreckung der Sanktionen nach JStG regelmässig nicht mehr möglich sein.
6 Teilnehmende weisen darauf hin, dass nicht alle Urteile im Jugendstrafbereich ins Strafregister eingetragen würden (z. B. persönliche Leistung).12 Entsprechend müsse laut SVJ geregelt werden, wie die für den Erwachsenenvollzug bzw. für den jugendstrafrechtlichen Vollzug zuständigen Behörden ein «Zusammentreffen von Sanktionen» feststellen können. Für BE, SZ und UR ist generell unklar, wie eine Behörde vom Vorhandensein der jeweils anderen zu vollziehenden Sanktion Kenntnis erhalte.
Laut SH fehle im Entwurf eine Regelung betreffend das Zusammentreffen einer ambulanten Massnahme nach StGB mit einer Sanktion nach JStG. Gemäss TG sollte es beim Zusammentreffen einer ambulanten Behandlung nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB möglich sein, die Freiheitsstrafe aufzuschieben (analoge Regelung zu Art. 10 V-StGB-MStG).
8 GL, NW, SG, SH, SO; KKJPD, KKLJV, SKJV.
9 JU, SG, SH, ZG; SVJ.
10 SG, SH, ZG; SVJ. Ähnlich JU. SGFP regt zu dieser Frage an zu prüfen, ob die Frage der Zweckmässigkeit nicht durch ein interdisziplinär zusammengesetztes Fachgremium erfolgen solle.
11 BE, BL, GE, SG, VD, ZH; SVJ.
12 BE, BL, JU, SZ, UR; SVJ.