Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG
BE regt an zu prüfen, ob der Vollständigkeit halber nicht auch Regelungen für die – zwar wohl seltene – Konstellation des Zusammentreffens mehrerer Sanktionen nach JStG aufzunehmen wären; dies soweit Artikel 32 JStG nicht einschlägig sei.
GR regt an, in der Verordnung zu regeln, dass Ersatzfreiheitsstrafen, die während laufenden stationären Massnahmen hinzukommen, nicht aufgeschoben werden und die ordentlichen Verjährungsfristen der Grundstrafe gelten sollen.
Für LU ist unklar, ob bei der Konstellation, bei der ein Erwachsenenstrafverfahren hängig ist und die beschuldigte Person aber schon vor dem 18. Altersjahr delinquiert hat, nebst dem StGB auch das JStG ergänzend zur Anwendung gelange (Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 1 JStPO). Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die im JStG massiv kürzeren Verjährungsfristen.
5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren33 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Teilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der auf der Publikationsplattform des Bundesrechts zugänglich. Ebenfalls auf der erwähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Art. 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 200534).35