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Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 12 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Entwurf V-StGB-MStG

GR, JU und VD weisen darauf hin, dass es Fälle gebe, wo die verurteilte Person während des Vollzugs der Verwahrung straffällig und zu vollziehbaren Strafen verurteilt würden. Es sei unklar, wie solche Fälle zu handhaben seien (z. B. Unterbrechung Vollzug Verwahrung und Vollzug der Freiheitsstrafe). Diese Konstellationen seien in der Verordnung ebenfalls zu regeln.

SGFP erachtet es als problematisch, nach dem Vollzug der Verwahrung die aufgeschobenen Sanktionen nach JStG noch zu vollziehen.

4.8 Zu Artikel 12h: Zu Artikel 12h: Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG und Landesverweisungen nach StGB

5 Teilnehmende weisen darauf hin, dass die nach einer Unterbringung zu vollziehende Landesverweisung im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Unterbringung stehe (Integration bzw. Sozialisierung in die schweizerische Gesellschaft).27 Laut SVJ wäre es sinnvoll, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten.28

4.9 Generelles zum Abschnitt 4: Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen oder von Sanktionen verschiedener Urteilsbehörden des gleichen Kantons im Vollzug

SG begrüsst die vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen.

4.10 Zu Artikel 13: Verständigung der beteiligten Kantone oder Behörden

Laut SG und ZG ist nicht klar, aufgrund welcher Vorgaben eine Verständigung zwischen den beteiligten Kantonen oder Behörden erfolgen solle.

5 Teilnehmende begrüssen grundsätzlich die Möglichkeit der Verständigung. Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Vollzug der als am dringlichsten oder zweckmässigsten definierten Sanktion wäre die Regelung dienlich, wonach die Behördenzuständigkeit grundsätzlich der Wahl der Sanktion folgen würde.29

SG und UR sehen Regelungsbedarf bezüglich des Vorgehens bei allfälligen Kompetenzkonflikten, wenn keine Einigung zustande komme.

4.11 Zu Artikel 14: Zuständigkeit

4.11.1 Zu Absatz 1 Buchstabe a

Laut SG fehle die Regelung, welcher Kanton zuständig sei, wenn die Einzel- oder Gesamtstrafe bei beiden Gerichten oder urteilenden Behörden gleich lang ist. GE erachtet die in Buchstabe a festgelegten Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit als nicht zweckmässig.

4.11.2 Zu Absatz 1 Buchstabe c

Laut BS müsse beim Zusammentreffen von persönlichen Leistungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB die Zuständigkeit zwingend beim Kanton liegen, dessen Gericht die Freiheitsstrafe verhängt habe; dies im Hinblick auf die Tragung der Vollzugskosten.

27 BE, BL, BS, JU; SVJ.

28 Ähnlich BE.

29 BE, GL; KKLJV, KKJPD, SKJV.