Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

Artikel 1a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zufolge müssen sämtliche in der Schweiz beschäftigten Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden ist auch die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) obligatorisch (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Auch Vereine im Breitensport, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Entschädigung ausrichten, sind als Arbeitgeber zu qualifizieren und haben für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend eine Unfallversicherung abzuschliessen.

Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltet sich für die Breitensportvereine schwierig. Aufgrund des Verletzungsrisikos bei sportlichen Aktivitäten und der hohen Kosten bei einem Leistungsfall lehnen die Unfallversicherer oftmals den Abschluss eines Vertrages ab. Häufig können die Sportvereine erst durch eine verfügungsweise Zuweisung via Ersatzkasse ihrer Versicherungspflicht nachkommen (Art. 73 Abs. 2 UVG). Die UVG-Verträge zeichnen sich wegen des hohen Unfallrisikos zudem meist durch sehr hohe Prämien aus. Überdies schulden säumige Arbeitgeber bis zu fünf Jahren eine Ersatzprämie (Art. 95 Abs. 1 UVG), wodurch die Vereine im Breitensport regelmässig finanziell an ihre Grenzen stossen.

Für die Berechnung des Taggeldes ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend (Art. 23 Abs. 5 UVV). Somit muss der Unfallversicherer des Sportvereins im Falle eines Unfalls bei der Taggeldberechnung neben dem versicherten Verdienst des Sportvereins noch den versicherten Verdienst des Hauptarbeitgebers – bis zum maximal versicherten Jahresverdienst von aktuell 148'200.- Franken – mitberücksichtigen, während lediglich Prämien auf dem versicherten Verdienst des Sportvereins erhoben wurden.

Aufgrund dieser Problematik wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern von Swiss Olympic, des Schweizerischen Versicherungsverband SVV, der Suva, der IG Übrige Unfallversicherer, der Ersatzkasse UVG sowie der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG gebildet, welche sich der finanziellen Entlastung der Vereine des Breitensports annahm. Das Bundesamt für Gesundheit BAG war in beratender Funktion involviert.

2 Beantragte Verordnungsänderung

Die geplante Änderung sieht vor, eine Einkommens-Freigrenze in der Höhe von zwei Dritteln der jährlichen AHV-Minimalrente (2023: 9'800.- Franken) einzuführen. Wer als Sportlerin / Sportler oder Trainerin / Trainer für einen Sportverein gegen Entgelt tätig ist und ein Einkommen unter dieser Freigrenze erzielt, soll für diese Tätigkeit nicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG unterstellt werden. Weiteres Personal des Sportvereins, wie zum Beispiel Reinigungs- und Servicekräfte oder Administrativpersonal fällt wie bisher unter die UVG-Versicherungspflicht. Die Ausnahmeregelung kann zudem nur angewandt werden, wenn im Verein niemand in den genannten Funktionen eine Entschädigung über dieser Freigrenze erzielt. Sonst sind alle Sportlerinnen / Sportler und Trainerinnen / Trainer zu versichern. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird künftig eine Ausnahme von der grundsätzlichen UVG-Unterstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statuiert.

Diese Neuregelung hat folgende Konsequenzen: Ereignet sich während einer Tätigkeit als Sportlerin / Sportler oder Trainerin / Trainer für einen Sportverein ein Unfall und erzielen alle Personen in diesen Funktionen eine Entschädigung unter der Einkommens-Freigrenze, erfolgt die Abwicklung des Unfalls als NBU entweder beim Hauptarbeitgeber oder, wenn die verunfallte Person keiner entsprechend versicherten Tätigkeit nachgeht, via Unfalldeckung bei der Krankenkasse. Übersteigt hingegen bereits bei einer Sportlerin / einem Sportler resp. einer