Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 10 Seiten
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Trainerin / einem Trainer das Einkommen die Freigrenze, bleibt der Sportverein verpflichtet, für all diese Personen eine UVG-Versicherung abzuschliessen. Ein Unfall im Rahmen der Tätigkeit für den Sportverein wird so als Berufsunfall (BU) beurteilt und zu Lasten der Unfallversicherung des Sportvereins abgerechnet.
3 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden
Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Dachverbände sowie der weiteren interessierten Kreise, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben. Alle eingegangenen Stellungnahmen inklusive derjenigen von Privatpersonen sind öffentlich https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2022/65/cons_1.
4 Bemerkungen der Kantone
Die Kantone OW, AR, TI, SZ und GE sind ausdrücklich einverstanden mit der Vorlage und haben keine weitergehenden Bemerkungen dazu. Der Kanton ZH begrüsst die Änderung der UVV. Der Umstand, dass alle zu versichern sind, wenn eine Trainerin / ein Trainer oder eine Sportlerin / ein Sportler ein Einkommen über dieser Freigrenze erzielt, wird als kritisch betrachtet, da dies viele Vereine von der Ausnahmeregelung ausschliessen würde. Es wird angeregt, eine Lösung für dieses Problem zu finden. Dasselbe Vorbringen erfolgt auch von Seiten der Kantone BE, NW, VS, UR, SO, BL, SH, GR, AG, TG, NE und JU. Diese zwölf Kantone sowie GL und VD bringen ausserdem vor, dass auch Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Jurorinnen und Juroren sowie deren Supervisorinnen und Supervisoren von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollten. Zudem solle die Rechtsform «Verein» nach Artikel 60 ZGB nicht massgebend sein, um von der neu geschaffenen Ausnahme von der Versicherungspflicht zu profitieren. Mindestens diejenigen Organisationen, welche Swiss Olympic angeschlossen sind, sollten davon erfasst werden. Die Punkte betreffend die Rechtsform wurden von den Kantonen BE, NW, VS, AI, UR, SO, BL, SH, GR, AG, TG, NE, JU, GL genannt. Der Kanton BL bringt zudem vor, dass mit dieser zusätzlichen Ausnahme von der Versicherungspflicht eine Ungleichbehandlung zu anderen Vereinen kultureller und sozialer Art geschaffen werde. Die Kantone SH und BS erwägen, dass die geplante Entlastung insbesondere bei Vereinen, welche über grosse Kinder-, Jugend-, und Breitensportabteilungen verfügen und Trainerinnen und Trainer im Teilzeitpensum angestellt haben, ins Leere stiesse. Dies bringt auch der Kanton FR vor. Dieser erwägt im Übrigen, auch Verwaltungspersonal von Breitensportvereinen unter die Ausnahme von der Versicherungspflicht zu subsumieren. Der Kanton GR fordert dazu auf, zu prüfen, ob die Ausnahme erst dann nicht zum Tragen kommen solle, wenn mindestens fünf Trainerinnen / Trainer oder Sportlerinnen / Sportler ein Einkommen über der Freigrenze erzielen. Der Kanton BS sieht ein Problem in der Übernahme der Unfallkosten via Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und stellt fest, dass nach KVG versicherte Unfälle keinen Taggeldbezug auslösen. Er stellt die Frage nach dem finanziellen Aufwand für die Krankenversicherer, welche zukünftig für diese Unfälle aufkommen müssen. Der Kanton SG erwägt schliesslich, dass Ungleichbehandlungen geschaffen werden zwischen Personen, welche einen Hauptarbeitgeber vorweisen können und deren Unfall via NBU gedeckt ist und denjenigen, welche keinen Hauptarbeitgeber haben. Letztgenannte haben weder Anspruch auf Taggelder noch auf Renten. Des Weiteren wird der Unfallversicherer des Hauptarbeitgebers Leistungen zu erbringen haben für Unfälle, ohne vorhergehend Prämien eingenommen zu haben. Der Kanton SG schlägt zudem vor, dass Swiss Olympic einen Kollektivvertrag ausarbeitet, um die angeschlossenen Organisationen entsprechend zu versichern.
Der Kanton ZG stellt sich als einziger Kanton gegen die Vorlage. Er erwägt, dass die hohen Unfallleistungen zulasten der Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder der Krankenversicherung gehen würden. Zudem schaffe diese Anpassung neue Ungleichbehandlungen, da die Leistungen davon abhängig seien, ob ein Hauptarbeitgeber bestehe oder die Deckung