Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 10 Seiten
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einzig via KVG gewährleistet ist. Er erachtet es als möglich, dass auch andere Bereiche / Branchen nach der Schaffung der vorliegenden Ausnahme finanziell entlastet werden möchten.
5 Bemerkungen der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien
Die Mitte, die FDP, die SVP und die SPS begrüssen die geplante Verordnungsanpassung und haben keine weitergehenden Bemerkungen.
6 Bemerkungen der gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Es wurden keine Eingaben eingereicht.
7 Bemerkungen der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft
Der SAV verzichtet auf eine Eingabe.
Der SGB ist mit der Vorlage einverstanden.
8 Bemerkungen von weiteren interessierten Kreisen (insbes. Sportverbände und Unfallversicherer resp. Versicherungsverbände)
Swiss Olympic reichte eine gemeinsam unterschriebene Eingabe der folgenden Sportver-
bände ein: AeCS, FMS, SAC, SHV, SHV, SJV, STV, SVPS, SUS, Swiss Athletics, swiss
badminton, Swiss Golf, SIHF, Swiss Tennis, swiss unihockey, Swiss Volley, Swisscur-
ling Association, Swiss-Ski, SBV, WAKO, Swiss Sliding, SwissBoxing, Naturfreunde Schweiz, Special Olympics, IG Sport Schweiz und Swiss Volunteers. Sie halten fest, dass
die Anpassung der UVV begrüsst werde. Der Umstand, dass wenn eine Trainerin / ein Trainer oder eine Sportlerin / ein Sportler ein Einkommen über der Freigrenze erziele, alle zu versichern seien, führe aber dazu, dass die Entlastung nur zum Teil gelinge. Dies sei insbesondere bei Vereinen, welche grosse Kinder- und Jugendabteilungen zu führen hätten und regelmässig eine oder mehrere Trainerinnen oder Trainer in einem Teilzeitpensum beschäftigen würden, der Fall. Weiter sollten auch Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Jurorinnen und Juroren sowie deren Supervisorinnen und Supervisoren von der Ausnahmebestimmung erfasst werden. Die Rechtsform als Verein nach Artikel 60 ZGB dürfe nicht relevant sein, auch andere Organisationsformen sollten von der Ausnahmebestimmung umfasst werden. Mindestens diejenigen, welche Swiss Olympic angeschlossen seien. Dasselbe Vorbringen wurde auch vom SRV, SSV, von Bernex Basket sowie von Swiss University Sports gemacht. Swiss University Sports wandte zudem ein, dass die Ausnahmeregelung ein Problem für diejenigen Personen darstelle, welche über keine anderweitige NBU-Versicherung eines Hauptarbeitgebers verfügen würden und entsprechend nur eine Unfall-Deckung via KVG hätten und somit Selbstbehalt und Franchise (unter Umständen von 2'500.- Franken) selber zu tragen hätten. Somit werde eine Ungleichbehandlung geschaffen. Sport Vaud begrüsst das Vorhaben im Grundsatz ebenfalls, ist aber der Ansicht, dass die Klausel, dass die Ausnahmeregelung nur zum Tragen komme, wenn keine Trainerin / kein Trainer resp. keine Sportlerin / kein Sportler ein Einkommen über der Freigrenze erzielt, gestrichen werden sollte. Zudem wird moniert, dass Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Jurorinnen und Juroren sowie deren Supervisorinnen und Supervisoren nicht von der Ausnahmebestimmung erfasst würden und dass die Rechtsform als Verein nach Artikel 60 ZGB nicht relevant sei. Auch andere Organisationsformen sollten von der Ausnahmebestimmung erfasst werden, mindestens diejenigen, welche Swiss Olympic angeschlossen seien.