Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/65: Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung · 10 Seiten

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Der SFV begrüsst das Vorhaben, geht aber ebenfalls davon aus, dass aufgrund der Lohn-Freigrenze nicht allzu viele Vereine von der Ausnahmeregelung profitieren können, was bedauert wird. Er schlägt vor, dass die Freigrenze auf jede Trainerin / Trainer resp. Sportlerin / Sportler einzeln anzuwenden und davon abzusehen sei, dass im Falle von einer Überschreitung der Freigrenze alle Personen in diesen Funktionen der UVG-Pflicht zu unterstellen seien. Zudem solle auch das übrige im Verein angestellte Personal von der Ausnahmeregelung profitieren können und die Rechtsform solle nicht relevant sein; also nicht nur Vereine nach Artikel 60 ZGB sollen unter die Ausnahmeregelung fallen, sondern alle Organisationen, die im Breitenfussball tätig seien und die Spielerinnen und Spieler sowie Trainerinnen und Trainer entschädigen. Im Übrigen wurde vorgebracht, dass bezugnehmend auf Artikel 92 Absatz 2 UVG die UVV in dem Sinne angepasst werden müsste, dass die Unfallversicherer verpflichtet wären, die Mitarbeiter in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen.

Swiss Basketball führt insbesondere aus, dass diese Anpassung der Verordnung nur einen sehr begrenzten Effekt auf die Vereine des Breitensports habe, da Personen, deren jährlicher Lohn 9'800.- Franken übersteige, weiterhin obligatorisch versichert werden müssten. Weiter stelle besonders die Höhe der Prämien für die Sportvereine ein Problem dar. Der Umstand, dass es im Bereich UVG keine staatliche Prämiengenehmigung wie bspw. im Bereich KVG gebe, sei in den schweizerischen obligatorischen Sozialversicherungen einmalig. Zudem würden viele UVG-Versicherer sämtliches Personal eines Sportvereins in den Prämientarif für die Sportlerinnen und Sportler einreihen, obwohl deren Unfallrisiko viel geringer sei. Dies bedeute, dass die Unfallversicherer im Verhältnis zum Risiko zu hohe Prämien erheben würden. Gemäss Artikel 92 Absatz 2 UVG können Mitarbeiter in verschiedene Klassen und Stufen des Prämientarifs eingeteilt werden, was in der Realität nicht erfolge. Es wurde angeregt, diese Anpassung dazu zu nutzen, die Unfallversicherer zu verpflichten, die Prämiensätze gemäss der tatsächlichen Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festzusetzen und nicht hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des Arbeitgebers. Weiter wurde ein Alternativvorschlag für Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j (neu) UVV präsentiert, ein neuer Artikel 113 Absatz 1bisUVV sowie ein Vorschlag für eine Anpassung von Artikel 92 Absatz 2 UVG bei einer nächsten Gesetzesanpassung vorgebracht. Schliesslich wurde vorgeschlagen, dass in einem neu zu schaffenden Artikel 113 Absatz 5 UVV festgehalten werde, dass das BAG auf Antrag eines Arbeitgebers den Prämiensatz und den Tarif eines Unfallversicherers überprüfe, welcher dem Risikoverlauf der Branche und dem Schadensverlauf im Betrieb entsprechen müsse.

Die AXA und der SVV bringen ihre Unterstützung für die Anpassung der UVV zum Ausdruck, die Suva ist ebenfalls einverstanden, verzichtet aber aufgrund der Teilnahme in der Arbeitsgruppe auf weitergehende Ausführungen.

Die AIHK bringt ihre Ablehnung gegenüber der neu geschaffenen Ausnahmebestimmung zum Ausdruck. Begründet wird diese mit dem Umstand, dass im Falle der Anwendbarkeit der neuen Ausnahmebestimmung der Unfallversicherer des Hauptarbeitgebers die Leistungen via NBU zu übernehmen hätte, obwohl es sich de facto um einen BU handle.