Vorlage
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Arbeitslosenversicherungsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 95 Abs. 3
3Die Kasse unterbreitet der kantonalen Amtsstelle Erlassgesuche zum Entscheid.
Art. 96c Abs. 1 bis 1terund Abs. 1quaterBst. b
1Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c haben Zugriff auf die Informationssysteme gemäss Artikel 83 Absatz 1bis, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 81 und 85 erforderlich ist.
1bisAufgehoben
1terAufgehoben
1quaterFolgende Personen können sich auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bisBst. d) registrieren:
b. arbeitssuchende Personen für die Anmeldung und die Beratung durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;
Art. 97a Abs. 1 Bst. cbisund f Ziff. 6 und 8
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG5 bekannt geben:
cbisden kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an diese vorsieht;
f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB)6,
8. der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle nach den Artikeln 131 und 290 ZGB, wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind.
Art. 113 Abs. 2 Bst. d und g
2Die Kantone:
d. setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85d ein;
g. Aufgehoben
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
5 SR 830.1
6 SR 210