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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)

Änderung vom [Datum]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nach Einsicht in die Botschaft vom1,

beschliesst:

I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:

Art. 11a Abs. 2

2Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen.

Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. i

2Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

i. der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

Art. 18c Abs. 2

AS ..........

1BBl 202y

2 SR 837.0

2022-... AS 202y