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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten
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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach Einsicht in die Botschaft vom1,
beschliesst:
I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert:
Art. 11a Abs. 2
2Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. i
2Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
i. der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
Art. 18c Abs. 2
AS ..........
1BBl 202y
2 SR 837.0
2022-... AS 202y